Wenn ein Wohnungseigentümer den in seiner Wohnung vorhandenen Teppichboden durch Parkett ersetzt.

Wenn ein Wohnungseigentümer den in seiner Wohnung vorhandenen Teppichboden durch Parkett ersetzt.

Ersetzt ein Wohnungseigentümer den in seiner Wohnung vorhandenen Teppichboden durch Parkett

  • sind grundsätzlich die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben.

Ein höheres Schallschutzniveau kann sich

  • nur aus der Gemeinschaftsordnung ergeben,
  • nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage.

Das hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 73/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • hatten die Beklagten in einem Anfang der Siebzigerjahre errichteten Hochhaus 2006 eine Eigentumswohnung erworben und
  • den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen lassen.

Die Klage des Eigentümers der darunter liegenden Wohnung,

  • von dem mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht,
  • beantragt worden war, die Beklagten zu verurteilen, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen,

wies der V. Zivilsenat des BGH ab, weil

Denn die vom Kläger einzuhaltenden Schallschutzwerte,

  • die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergaben

waren gewahrt und in der Gemeinschaftsordnung,

  • aus der sich allein ein höheres Schallschutzniveau hätte ergeben können,

waren keine solchen Vorgaben enthalten.

Dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses

  • erstellte Baubeschreibung und
  • der ursprüngliche Verkaufsprospekt

eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden vorsahen, erachtete der Senat als unerheblich.
Seine Entscheidung beruhte auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht und der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden muss.
Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden gewesen, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden und ob er in allen Wohnungen einheitlich gewesen sei oder nicht, seien keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau.
Dies ergebe sich schon daraus, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt seien. Außerdem spreche gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 27.02.2015 – Nr. 26/2015 – mitgeteilt.

 


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