Wer mit seiner Kaskoversicherung eine Werkstattklausel vereinbart hat, die Reparatur eines Schadens jedoch entgegen dieser Vereinbarung nicht bei einer Partnerwerkstatt der Versicherung, sondern bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt,
- muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen und
- zwar auch dann, wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt der Versicherung identisch sind.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 26.09.2014 – 122 C 6798/14 – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatten die dem Fahrzeugvollversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Werkstattbindungsklausel enthalten, nach der Reparaturen bei einem Kaskoschaden nur dann zu 100 Prozent zu erstatten waren, wenn sie von einer Vertragswerkstatt der Versicherung ausgeführt wurden und bei der Beauftragung einer freien Werkstatt dem Versicherungsnehmer nur 85 Prozent ersetzt werden mussten.
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 31.07.2015 – 44/15 – mitgeteilt.
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