Was, wer eine Lebensversicherung abschließt, beachten sollte

Was, wer eine Lebensversicherung abschließt, beachten sollte

Legen Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest,

  • wem die Versicherungsleistung nach ihrem Tode zustehen soll,

sollten Sie

  • durch klare, eindeutige, nicht interpretationsbedürftige Formulierungen über dieses Bezugsrecht bestimmen.

Das hilft Streit zu vermeiden und Gerichte sind dann nicht gezwungen Erklärungen auszulegen, was zu für die Beteiligten nicht immer vorhersehbaren und dem Versicherungsnehmer möglicherweise gar nicht gewünschten Ergebnissen führen kann.

Schließt ein lediger Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung ab und bestimmt er

  • dass die Versicherungsleistung nach seinem Tode den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen soll,

ist,

  • wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes geschieden war und von seiner Tochter als testamentarischer Alleinerbin beerbt worden ist,

unklar, ob die Versicherungsleistung

  • seinen Eltern,
  • seiner geschiedenen Ehefrau oder
  • seiner Tochter als Alleinerbin

zusteht.

Vom 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist die Formulierung „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ mit Beschluss vom 13.05.2016 – 20 W 20/16 – dahin ausgelegt worden, dass in dem obigen Fall Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung die Eltern des Versicherungsnehmers sind.

Aus der vom Versicherungsnehmer gewählten Formulierung „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ komme zum Ausdruck, so der Senat, dass

  • die Bezugsberechtigung des potentiellen Ehegatten nur für die Dauer der Ehe bestehen, also die Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht mehr erhalten solle und
  • die Eltern als ursprünglich Bezugsberechtigte erneut bestimmt sein sollten, wenn es beim Tode des Versicherungsnehmers keinen vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten gebe.

Daraus, dass die Bezugsberechtigung der Eltern während der Dauer der Ehe zu Gunsten der Ehefrau entfallen sei, so der Senat weiter, folge nämlich nicht, dass die Eltern bei der Beendigung der Ehe nicht erneut berechtigt sein sollten.

Im Gegensatz dazu war von der Tochter des Versicherungsnehmers die Ansicht vertreten worden,

  • dass das Bezugsrecht der Eltern des Versicherungsnehmers mit dessen Heirat entfallen sei und
  • deshalb nunmehr ihr als Alleinerbin die Versicherungsleistung zustehe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.12.2016).

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