Zivilprozess – Kein Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen gesetzlichen Vertreter einer Partei.

Zivilprozess – Kein Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen gesetzlichen Vertreter einer Partei.

Ist Partei in einem Zivilprozess eine juristische Person – beispielsweise eine GmbH – kann, wenn

  • das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person – also des Geschäftsführers der GmbH – zur mündlichen Verhandlung angeordnet war,
  • dieser persönlich geladen worden, aber unentschuldigt ausgeblieben ist und
  • die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen,

ein Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens nur gegen die Partei, nicht aber gegen ihren geladenen gesetzlichen Vertreter verhängt werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10. 12. 2012 – I-18 W 42/12 – entschieden, unter Hinweis darauf, dass die Norm des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei biete und eine solche auch nicht geboten sei, um dem Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie der Sanktion im Falle des Nichterscheinens Genüge zu tun.

Ob in diesen Fällen das Ordnungsgeld gegen den geladenen gesetzlichen Vertreter selbst oder aber gegen die Partei zu verhängen ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings umstritten. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass bei einer erfolgten Anordnung des gesetzlichen Vertreters einer Partei im Falle seines Ausbleibens auch das Ordnungsgeld gegen diesen selbst und nicht gegen die Partei zu verhängen sei, da nur so dem Zweck und der Strafähnlichkeit des Ordnungsgeldes Genüge getan werden könne.

 

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