30. Dezember 2020
Mit Beschluss vom 10.09.2020 – 7 U 25/19 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) die Klage einer Radfahrerin abgewiesen, die, weil sie
beim Abbiegen auf den dort auf der Straße noch vorhandenen Rückständen eines Splitt-Salz-Gemisches,
gestürzt war, sich dabei einen Bruch der Hand zugezogen hatte und von der Gemeinde
Schadensersatz und Schmerzensgeld wollte.
Das OLG sah darin,
keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht und begründete dies damit, dass,
nach dem einmaligen Einsatz noch nicht verbraucht sei, sondern auch dazu dient, präventiv die
zu mindern, die von künftigen
Schneefällen und/oder Eisbildungen ausgehen.