LG Erfurt will die Frage, ob sich aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ein Auskunftsanspruch auch dann ergibt, wenn 

LG Erfurt will die Frage, ob sich aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ein Auskunftsanspruch auch dann ergibt, wenn 

…. die begehrte Auskunft 

  • primär nicht dem Schutz der Daten, 
  • sondern einem „datenschutzfremden“ Anliegen 

dient, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.

Mit Beschluss vom 07.07.2022 – 8 O 1280/21 – hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Erfurt in dem bei ihm anhängigen Fall, in dem ein Versicherungsnehmer, dem 

  • die Versicherungsscheine, 
  • die Nachträge zu Versicherungsscheinen und 
  • die Beiblätter aus den Jahren 2011 bis 2017 und 2020 

verloren gegangen sind, vom Versicherer,  

  • gestützt auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO),

Auskunftserteilung über die ihn betreffenden, verarbeiteten, personenbezogenen Daten

  • durch Überlassung der oben genannten, verloren gegangen Unterlagen in Kopie,  

verlangt, die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, zur Frage, ob 

  • Art. 15 Abs. 1 DS-GVO

auszulegen ist,

  • dahingehend, dass sich daraus ein Anspruch auf Auskunft nur ergibt, wenn das Auskunftsrecht der betroffenen Personen hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit – d.h. deren Richtigkeit und deren Verarbeitung in zulässiger Weise – überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO)

oder 

  • dahingehend, dass danach der betroffenen Person ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung der im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DS-GVO sie betreffenden personenbezogenen Daten auch dann zusteht, wenn es ihr nicht primär um den Schutz ihrer Daten, sondern um „datenschutzfremde“ Zwecken, wie beispielsweise um die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche, geht, 

ein Vorabentscheidungsersuchen an den 

  • Europäischen Gerichtshof (EuGH) 

zu richten. 

Zur Begründung hat die Kammer darauf verwiesen, dass nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO jede betroffene Person, 

  • nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, 

das Recht hat, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob 

  • sie betreffende personenbezogene Daten aktuell verarbeitet, insbesondere gespeichert werden 

sowie, wenn dies zutrifft, u. a. ein Recht hat auf 

  • Auskunft über diese personenbezogenen Daten und
  • Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, 

jedoch die 

  • vorliegend auch entscheidungserhebliche 

Frage, 

  • die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt werden soll,  

nämlich, ob eine solche Auskunft auch für „datenschutzfremde“ Anliegen beansprucht werden kann, in Rechtsprechung 

  • umstritten 

ist, da das Oberlandesgericht (OLG) München 

sowie das OLG Hamm 

einen Auskunftsanspruch 

  • in einem ähnlich gelagerten Fall (auch) mit der Begründung 

abgewiesen haben, dass Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht 

  • die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel 

sei, 

  • dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt habe, 

während das OLG Köln 

die Vornahme einer entsprechenden 

  • teleologischen Einschränkung 

abgelehnt hat.                                                                               

Übrigens:
Nach dem Urteil des Bundegerichtshofs (BGH) vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 – sind gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO als „personenbezogene Daten“, 

  • auf die sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erstreckt, 

anzusehen,

  • alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, 
  • d.h. auch die in Versicherungsscheinen, Schreiben, Zweitschriften, Nachträgen, Stellungnahmen, Beurteilungen oder Vermerken usw. enthalten sind und aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind,

ist der Auskunftsanspruch über beispielsweise in Schreiben enthaltene personenbezogene Daten nicht 

  • dadurch ausgeschlossen, 

dass die Schreiben dem Betroffenen bereits bekannt sind und kann von dem Auskunftsberechtigten auch grundsätzlich 

  • wiederholt 

Auskunft verlangen werden. 

Offengelassen in der Entscheidung hat der BGH, ob der Auskunftsanspruch dann 

  • nicht besteht, 

wenn der Betroffene Zwecke verfolgt, die Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht schützt.


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