An engen Straßenstellen ist das Halten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO unzulässig.

An engen Straßenstellen ist das Halten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO unzulässig.

Ein unzulässiges Halten an engen Straßenstellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) liegt vor, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum

bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde.

Danach setzt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO also voraus, dass,

  • unter Berücksichtigung des haltenden oder geparkten Fahrzeugs
    • – die Halteverbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StVO bewirken nämlich zugleich, dass in diesen Bereichen nicht geparkt werden darf (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 –; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2012 – 9 U 128/11 –)-
  • zur Durchfahrt kein Raum von mindestens 3,05 m Breite verbleibt.

Bei der Beurteilung, ob ein Betroffener gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO verstoßen hat,

  • also verbotswidrig an engen Straßenstellen gehalten bzw. geparkt hat,

ist abzustellen auf den Zeitpunkt,

  • in dem das Fahrzeug von dem Betroffenen abgestellt wird bzw. worden ist.

Das bedeutet, ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO

  • kann dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden,
    • wenn eine enge Straßenstelle erst durch nachfolgendes Halten bzw. Parken anderer Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite entstanden ist,
  • bzw. kann einem Betroffenen nicht nachgewiesen werden,
    • wenn sich nicht (mehr) beweissicher klären lässt, ob der Betroffene sein Fahrzeug vor oder nach dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkten Fahrzeug abgestellt hat.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 01.04.2015 – 13 S 165/14 – hingewiesen.

 


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