…. wenn ihre Anlagevermittler bzw. Anlageberater für die Vermittlung eine Vertriebsprovision,
- die, unter Einbeziehung eines auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreitet,
erhalten haben und
- sie darüber nicht unaufgefordert aufgeklärt worden sind.
Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.10.2017 – III ZR 565/16 – hingewiesen.
Denn, so der Senat, Vertriebsprovisionen solchen Umfangs
- eröffnen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage und dies wiederum
stellt einen für die Investitionsentscheidung derart bedeutsamen Umstand dar, dass Anlageinteressenten hierüber informiert werden müssen.
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