Mit Urteil vom 14.01.2021 – 5 Sa 483/20 – hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf die Kündigungsschutzklage eines,
- seit dem Jahr 2004 bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge
Beschäftigten abgewiesen, dem von seinem Arbeitgeber
worden war, weil er zum Eigengebrauch
- aus dem Waschraum der Firma
eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel im Wert von ca. 40 Euro sowie eine Handtuchrolle entwendet hatte.
Nach Auffassung der Kammer hat
für die fristlose Kündigung vorgelegen und war bei Abwägung der beiderseitigen Interessen,
- auch in Ansehung seiner langen Beschäftigungszeit,
angesichts dessen, dass der Arbeitnehmer,
- in einer Zeit der Corona-Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war,
eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel in Kenntnis dessen entwendet hatte, dass
- dadurch, weil mit Versorgungsengpässen auch sein Arbeitgeber zu kämpfen hatte, nicht mehr ausreichend Desinfektionsmittel für die Arbeitskollegen zur Verfügung stehen könnten,
eine
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