…. Schadensersatz zahlen.
Mit Urteil vom 15.09.2020 – 20 O 5615/18 – hat das Landgericht (LG) München I in einem Fall, in dem ein Autofahrer auf dem Privatgelände eines Gewerbeparks,
- auf dem eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h galt,
mindestens 20 km/h schnell und einem an der Leine spazieren geführten vier Monate alten Rhodesian Ridgeback Rüden,
- der künftig auf dem Gelände als Wachhund eingesetzt werden sollte,
über die linke Vorderpfote gefahren war,
- wodurch dieser eine Fraktur der linken Vorderpfote erlitten hatte,
- die bei dem noch im Wachstum befindlichen Hundes u.a. eine Physiotherapie medizinisch notwendig machte,
den Auto-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung
- zur Zahlung der für die Behandlung des Hundes angefallenen Kosten sowie der Verfahrens- und Gutachterkosten von insgesamt rund 20.000 Euro und
- zur Haftung für zukünftige Verletzungsfolgen
verurteilt.
Nach Auffassung des LG hatte sich bei dem Unfall
- die Betriebsgefahr des Pkws,
- aber keine typische Tiergefahr
verwirklicht, waren die Kosten für die Behandlung des Hundes
und lag ein
- Mitverschulden des Hundehalters
nicht vor (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).
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