…. und wann nicht?
Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt bei einem Arztbesuch vor, wenn
- der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird
und
- der Arzt auf den Wunsch des Arbeitnehmers, einen Termin außerhalb seiner Arbeitszeit zu bekommen, keine Rücksicht nehmen will oder kann.
Dann liegt eine Konfliktsituation für den Arbeitnehmer vor, der
- einerseits zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und
- andererseits keine Möglichkeit hat, einen Termin bei dem Arzt seiner Wahl zu bekommen.
Allerdings muss der Arbeitnehmer (vorher) erfolglos versucht haben,
- einen Termin außerhalb seiner Arbeitszeit zu bekommen und
- so die Arbeitsversäumnis zu vermeiden.
Denn wenn der Arzt
- außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden abhält und
- keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch sprechen,
muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen (Landesarbeitsgerichts (LArbG) Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2018 – 7 Sa 256/17 –).
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