Was Fahrzeugeigentümer wissen sollten, wenn ihr in einem Parkhaus abgestelltes Auto dort von Unbekannten beschädigt worden ist

Was Fahrzeugeigentümer wissen sollten, wenn ihr in einem Parkhaus abgestelltes Auto dort von Unbekannten beschädigt worden ist

Mit Urteil vom 09.01.2023 – 21 O 302/22 – hat das Landgericht (LG) Köln in einen Fall, in dem 

  • auf dem Video einer in einem Parkhaus installierten Überwachungskamera zu erkennen war, wie 

zwei nicht zu identifizierende Personen nachts in einem Parkhaus

  • auf der Motorhaube eines dort abgestellten Pkw 

Sex und dabei das Auto beschädigt hatten, entschieden, dass dem Fahrzeugeigentümer 

  • gegen den Parkhausbetreiber

kein Anspruch auf Ersatz des ihm an seinem Auto entstandenen Sachschaden 

  • in Höhe von 4.676,36 € 

zusteht.

Begründet ist dies vom LG damit worden, dass auf dem Videofilm lediglich ein Zeitraum von

  • 9 Minuten 

dokumentiert war, in dem die unbekannten Personen 

  • auf der Motorhaube 

aktiv war und darin, dass eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte 

  • in diesem kurzen Zeitraum 

nicht 

  • erkannt und 
  • unterbunden

wurde, keine

  • Pflichtverletzung

des Parkhausbetreibers zu sehen ist, zumal es auch fraglich sei, 

  • wie dessen Personal die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen oder 
  • ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort hätte sein 

können. 

Danach gehen die aus einem abgeschlossenen Fahrzeugeinstellvertrag sich ergebenden 

  • Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers 

nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras 

  • ununterbrochen

beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus 

  • lückenlos bemerken oder 
  • gar verhindern 

zu können.

Vorgesehen sind die Kameras nämlich 

  • mehr zu repressiven 
  • als zu präventiven 

Zwecken, damit, falls ein Fahrzeugeigentümer 

  • bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt und 
  • sich deswegen an den Parkhausbetreiber wendet, 

der Parkhausbetreiber

  • bei den Aufnahmen entsprechend nachforschen sowie 
  • dem Fahrzeugeigentümer bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen

kann, was im Normalfall,

  • da bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und 
  • die Tat entsprechend dokumentiert 

sein dürfte, auch erfolgreich sein wird.

Übrigens:
Ob eine Haftung des Parkhausbetreibers dann in Betracht kommt, wenn Vorgänge um einen PKW

  • nicht nur einen kurzen Zeitraum, sondern 

längere Zeit anhalten, hat das LG in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung offen gelassen (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).


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