Was Fahrzeugeigentümer wissen sollten, wenn ihr in einem Parkhaus abgestelltes Auto dort von Unbekannten beschädigt worden ist

Mit Urteil vom 09.01.2023 – 21 O 302/22 – hat das Landgericht (LG) Köln in einen Fall, in dem 

  • auf dem Video einer in einem Parkhaus installierten Überwachungskamera zu erkennen war, wie 

zwei nicht zu identifizierende Personen nachts in einem Parkhaus

  • auf der Motorhaube eines dort abgestellten Pkw 

Sex und dabei das Auto beschädigt hatten, entschieden, dass dem Fahrzeugeigentümer 

  • gegen den Parkhausbetreiber

kein Anspruch auf Ersatz des ihm an seinem Auto entstandenen Sachschaden 

  • in Höhe von 4.676,36 € 

zusteht.

Begründet ist dies vom LG damit worden, dass auf dem Videofilm lediglich ein Zeitraum von

  • 9 Minuten 

dokumentiert war, in dem die unbekannten Personen 

  • auf der Motorhaube 

aktiv war und darin, dass eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte 

  • in diesem kurzen Zeitraum 

nicht 

  • erkannt und 
  • unterbunden

wurde, keine

  • Pflichtverletzung

des Parkhausbetreibers zu sehen ist, zumal es auch fraglich sei, 

  • wie dessen Personal die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen oder 
  • ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort hätte sein 

können. 

Danach gehen die aus einem abgeschlossenen Fahrzeugeinstellvertrag sich ergebenden 

  • Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers 

nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras 

  • ununterbrochen

beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus 

  • lückenlos bemerken oder 
  • gar verhindern 

zu können.

Vorgesehen sind die Kameras nämlich 

  • mehr zu repressiven 
  • als zu präventiven 

Zwecken, damit, falls ein Fahrzeugeigentümer 

  • bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt und 
  • sich deswegen an den Parkhausbetreiber wendet, 

der Parkhausbetreiber

  • bei den Aufnahmen entsprechend nachforschen sowie 
  • dem Fahrzeugeigentümer bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen

kann, was im Normalfall,

  • da bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und 
  • die Tat entsprechend dokumentiert 

sein dürfte, auch erfolgreich sein wird.

Übrigens:
Ob eine Haftung des Parkhausbetreibers dann in Betracht kommt, wenn Vorgänge um einen PKW

  • nicht nur einen kurzen Zeitraum, sondern 

längere Zeit anhalten, hat das LG in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung offen gelassen (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).


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