Mit Urteil vom 09.01.2023 – 21 O 302/22 – hat das Landgericht (LG) Köln in einen Fall, in dem
- auf dem Video einer in einem Parkhaus installierten Überwachungskamera zu erkennen war, wie
zwei nicht zu identifizierende Personen nachts in einem Parkhaus
- auf der Motorhaube eines dort abgestellten Pkw
Sex und dabei das Auto beschädigt hatten, entschieden, dass dem Fahrzeugeigentümer
- gegen den Parkhausbetreiber
kein Anspruch auf Ersatz des ihm an seinem Auto entstandenen Sachschaden
zusteht.
Begründet ist dies vom LG damit worden, dass auf dem Videofilm lediglich ein Zeitraum von
dokumentiert war, in dem die unbekannten Personen
aktiv war und darin, dass eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte
- in diesem kurzen Zeitraum
nicht
wurde, keine
des Parkhausbetreibers zu sehen ist, zumal es auch fraglich sei,
- wie dessen Personal die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen oder
- ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort hätte sein
können.
Danach gehen die aus einem abgeschlossenen Fahrzeugeinstellvertrag sich ergebenden
- Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers
nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras
beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus
- lückenlos bemerken oder
- gar verhindern
zu können.
Vorgesehen sind die Kameras nämlich
- mehr zu repressiven
- als zu präventiven
Zwecken, damit, falls ein Fahrzeugeigentümer
- bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt und
- sich deswegen an den Parkhausbetreiber wendet,
der Parkhausbetreiber
- bei den Aufnahmen entsprechend nachforschen sowie
- dem Fahrzeugeigentümer bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen
kann, was im Normalfall,
- da bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und
- die Tat entsprechend dokumentiert
sein dürfte, auch erfolgreich sein wird.
Übrigens:
Ob eine Haftung des Parkhausbetreibers dann in Betracht kommt, wenn Vorgänge um einen PKW
- nicht nur einen kurzen Zeitraum, sondern
längere Zeit anhalten, hat das LG in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung offen gelassen (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).
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