Was Hinterbliebene eines bei einem Unfall Getöteten oder eines durch eine Straftat zu Tode Gekommenen wissen sollten 

Hinterbliebene eines 

  • bei einem (Verkehrs)Unfall oder 
  • durch eine Straftat  

Getöteten können nach

  • § 844 Abs. 3 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und 
  • §§ 10 Abs. 3, 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

für 

  • das ihnen zugefügte Leid

von dem 

  • für den Tod des Getöteten Verantwortlich- und Ersatzpflichtigen

eine angemessene Entschädigung 

  • in Geld (Hinterbliebenenrente) 

verlangen, wenn sie zur Zeit der Verletzung des Getöteten zu ihm in einem 

  • besonderen persönlichen Näheverhältnis 

standen, wobei das Bestehen eines solchen besonderen persönlichen Näheverhältnisses bei  

  • dem Ehegatten, 
  • dem Lebenspartner, 
  • einem Elternteil oder 
  • einem Kind 

des Getöteten vermutet wird.

Das Hinterbliebenengeld soll einen gewissen Ausgleich für die 

  • immateriellen Nachteile, 

nämlich die 

  • seelischen Beeinträchtigungen 

bieten, die durch den 

  • Tod einer geliebten Person 

eingetreten sind, aber auch 

  • dem Gedanken der Genugtuung 

Rechnung tragen, für die Höhe 

  • die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids sowie 
  • der Grad des Verschuldens des Schädigers

maßgeblich ist, grundsätzlich aber ein Betrag 

  • von 10.000 €

angemessen sein dürfte. 

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main 

  • mit Beschluss vom 21.11.2024 – 3 U 103/24 – 

hingewiesen und dem Sohn einer 

  • ermordeten

Mutter, für seine Klage 

  • gegen den Mörder 

auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes 

  • in Höhe von 10.000,00 € 

Prozesskostenhilfe bewilligt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Fazit:
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente setzt neben 

  • der Haftung des Schädigers für die Tötung 

lediglich 

  • ein Näheverhältnis 

voraus und besteht somit 

  • auch dann, 

wenn die 

  • Trauer und das seelische Leid 

bei den dem Getöteten nahestehenden Hinterbliebenen 

  • nicht

zu einer 

  • gesundheitlichen Beeinträchtigung  

geführt haben, ihnen also 

  • kein

aufgrund der Verletzung eines eigenen Rechtsguts beruhender Anspruch auf 

  • Gewährung eines Schmerzensgeldes 

wegen 

  • eines Schockschadens

aus 

  • § 7 Abs. 1, § 11 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB 

zusteht (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 73/21 –)

Übrigens:
Der für den Tod des Getöteten Verantwortlich- und Ersatzpflichtige hat 

  • nach § 844 Abs. 1 BGB

ferner die

  • Kosten der Beerdigung 

demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.