Was Hinterbliebene eines bei einem Unfall Getöteten oder eines durch eine Straftat zu Tode Gekommenen wissen sollten 

Was Hinterbliebene eines bei einem Unfall Getöteten oder eines durch eine Straftat zu Tode Gekommenen wissen sollten 

Hinterbliebene eines 

  • bei einem (Verkehrs)Unfall oder 
  • durch eine Straftat  

Getöteten können nach

  • § 844 Abs. 3 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und 
  • §§ 10 Abs. 3, 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

für 

  • das ihnen zugefügte Leid

von dem 

  • für den Tod des Getöteten Verantwortlich- und Ersatzpflichtigen

eine angemessene Entschädigung 

  • in Geld (Hinterbliebenenrente) 

verlangen, wenn sie zur Zeit der Verletzung des Getöteten zu ihm in einem 

  • besonderen persönlichen Näheverhältnis 

standen, wobei das Bestehen eines solchen besonderen persönlichen Näheverhältnisses bei  

  • dem Ehegatten, 
  • dem Lebenspartner, 
  • einem Elternteil oder 
  • einem Kind 

des Getöteten vermutet wird.

Das Hinterbliebenengeld soll einen gewissen Ausgleich für die 

  • immateriellen Nachteile, 

nämlich die 

  • seelischen Beeinträchtigungen 

bieten, die durch den 

  • Tod einer geliebten Person 

eingetreten sind, aber auch 

  • dem Gedanken der Genugtuung 

Rechnung tragen, für die Höhe 

  • die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids sowie 
  • der Grad des Verschuldens des Schädigers

maßgeblich ist, grundsätzlich aber ein Betrag 

  • von 10.000 €

angemessen sein dürfte. 

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main 

  • mit Beschluss vom 21.11.2024 – 3 U 103/24 – 

hingewiesen und dem Sohn einer 

  • ermordeten

Mutter, für seine Klage 

  • gegen den Mörder 

auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes 

  • in Höhe von 10.000,00 € 

Prozesskostenhilfe bewilligt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Fazit:
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente setzt neben 

  • der Haftung des Schädigers für die Tötung 

lediglich 

  • ein Näheverhältnis 

voraus und besteht somit 

  • auch dann, 

wenn die 

  • Trauer und das seelische Leid 

bei den dem Getöteten nahestehenden Hinterbliebenen 

  • nicht

zu einer 

  • gesundheitlichen Beeinträchtigung  

geführt haben, ihnen also 

  • kein

aufgrund der Verletzung eines eigenen Rechtsguts beruhender Anspruch auf 

  • Gewährung eines Schmerzensgeldes 

wegen 

  • eines Schockschadens

aus 

  • § 7 Abs. 1, § 11 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB 

zusteht (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 73/21 –)

Übrigens:
Der für den Tod des Getöteten Verantwortlich- und Ersatzpflichtige hat 

  • nach § 844 Abs. 1 BGB

ferner die

  • Kosten der Beerdigung 

demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.