Hinterbliebene eines
- bei einem (Verkehrs)Unfall oder
- durch eine Straftat
Getöteten können nach
- § 844 Abs. 3 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
- §§ 10 Abs. 3, 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
für
von dem
- für den Tod des Getöteten Verantwortlich- und Ersatzpflichtigen
eine angemessene Entschädigung
- in Geld (Hinterbliebenenrente)
verlangen, wenn sie zur Zeit der Verletzung des Getöteten zu ihm in einem
- besonderen persönlichen Näheverhältnis
standen, wobei das Bestehen eines solchen besonderen persönlichen Näheverhältnisses bei
- dem Ehegatten,
- dem Lebenspartner,
- einem Elternteil oder
- einem Kind
des Getöteten vermutet wird.
Das Hinterbliebenengeld soll einen gewissen Ausgleich für die
nämlich die
- seelischen Beeinträchtigungen
bieten, die durch den
- Tod einer geliebten Person
eingetreten sind, aber auch
- dem Gedanken der Genugtuung
Rechnung tragen, für die Höhe
- die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids sowie
- der Grad des Verschuldens des Schädigers
maßgeblich ist, grundsätzlich aber ein Betrag
angemessen sein dürfte.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main
- mit Beschluss vom 21.11.2024 – 3 U 103/24 –
hingewiesen und dem Sohn einer
Mutter, für seine Klage
auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes
Prozesskostenhilfe bewilligt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
Fazit:
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente setzt neben
- der Haftung des Schädigers für die Tötung
lediglich
voraus und besteht somit
wenn die
- Trauer und das seelische Leid
bei den dem Getöteten nahestehenden Hinterbliebenen
zu einer
- gesundheitlichen Beeinträchtigung
geführt haben, ihnen also
aufgrund der Verletzung eines eigenen Rechtsguts beruhender Anspruch auf
- Gewährung eines Schmerzensgeldes
wegen
aus
- § 7 Abs. 1, § 11 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB
zusteht (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 73/21 –)
Übrigens:
Der für den Tod des Getöteten Verantwortlich- und Ersatzpflichtige hat
ferner die
demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
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