Was, wer einen Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme abgeschlossen hat, wissen sollte

Was, wer einen Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme abgeschlossen hat, wissen sollte

Ein Vertrag über die Durchführung einer Therapie zur Gewichtsabnahme,

  • die neben einer Ernährungsumstellung mit Hilfe einer Beratung vorsieht, dass von montags bis freitags täglich eine Spritze mit einem apothekenpflichtigen, nach ärztlichen Vorgaben hergestellten homöopathischen Mittel zur Ankurbelung der Fettverbrennung, zur Optimierung der Nahrungsverwertung und zur Unterstützung der Hautstraffung subkutan verabreicht wird und
  • die verspricht, in ihrer ernährungs-medizinischen Konzeption nachweisbar und grundsätzlich dem ärztlich geforderten Standard zu entsprechen,

kann von Therapieteilnehmern jederzeit auch ohne Grund nach § 627 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder gekündigt werden, weil

  • eine solche Therapie nicht nur besonders qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, sondern ebenso den unmittelbaren persönlichen Lebensbereich des Therapieteilnehmers betrifft, somit also auch deshalb als Dienst höherer Art zu qualifizieren ist und
  • angebotene qualifizierte Dienste, wie das Verabreichenlassen eines nach ärztlichen Vorgaben hergestellten homöopathischen Mittels auch nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Das hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.11.2016 – III ZR 193/16 – entschieden.


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