Haben Erben eines Verstorbenen Anspruch auf Zugang zu dessen Facebook-Account?

Haben Erben eines Verstorbenen Anspruch auf Zugang zu dessen Facebook-Account?

Mit dieser Frage befasst ist derzeit der 21. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin der in einem Berufungsverfahren (Az.: 21 U 9/16), nachdem das Landgericht (LG) Berlin in erster Instanz in einem Rechtsstreit zwischen

  • Eltern als Erben eines verstorbenen minderjährigen Kindes und
  • dem Unternehmen Facebook Ireland Ltd., das das soziale Netzwerk Facebook betreibt,

mit Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15 – entschieden hat,

  • dass das Unternehmen Facebook Ireland Ltd. den Eltern Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihres verstorbenen Kindes bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter dem Nutzerkonto …. gewähren muss

und gegen diese Entscheidung von dem Unternehmen Facebook Ireland Ltd. Berufung eingelegt worden ist.

Sofern zwischen den Parteien keine vergleichsweise Einigung zustande kommt, muss der Senat entscheiden,

  • ob, wie vom LG angenommen, ein Vertrag mit Facebook, jedenfalls hinsichtlich des „passiven Leserechts“ vererblich ist, d.h. den Tod des Nutzers überdauert oder ob die Zugangsberechtigung mit dem Tod des Nutzers ebenso endet wie eine Vereinsmitgliedschaft als höchstpersönliches Recht mit dem Tod eines Mitglieds,
  • ob, sollte der Nutzungsvertrag mit Facebook grundsätzlich nicht verblich sein, Besonderheiten bei dem Tod eines minderjährigen Kindes für die ehemals sorgeberechtigten Eltern gelten und
  • ob, falls die Erben den Zugang zu Facebook im Sinne eines passiven Leserechts geerbt haben sollten, es nach deutschem oder irischem Recht Verbotsvorschriften gibt, die es Facebook untersagen, die Daten eines verstorbenen Facebook-Nutzers den Erben als Dritten zur Kenntnis zu geben.
    Abhängen wird dies u.a. davon, ob das Gericht von einer Anwendbarkeit des Telekommunikationsgesetz (TKG) auf die Nutzung eines Facebook-Kontos ausgeht oder nicht und falls ja, ob es für einen Verzicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses (vgl. § 88 Abs. 3 TKG) ausreicht, dass der Nutzer zu seinen Lebzeiten seinen späteren Erben die Zugangsdaten zu seinem Account gegeben hat (Quelle: Pressemitteilung des KG vom 25.04.2017 – 22/2017 –).

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