LG Köln entscheidet: Wer gesundheitsschädliche Flüssigkeiten in einer unauffälligen Flasche für Dritte zugänglich lagert

LG Köln entscheidet: Wer gesundheitsschädliche Flüssigkeiten in einer unauffälligen Flasche für Dritte zugänglich lagert

…. kann sich wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht schadensersatz- und schmerzensgeldzahlungspflichtig machen.  

Mit Urteil vom 13.05.2022 – 12 O 459/19 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem der Kläger von dem mit ihm befreundeten Beklagten 

  • Schmerzensgeld

verlangt, weil er, als er bei dem Beklagten in dessen Geschäft war und Durst verspürte, sich aus einer bereits geöffneten Limonadenflasche,

  • die in dem Kühlschrank hinter der Ladentheke stand, 

ein Glas von der darin befindlichen farblosen, nicht perlenden Flüssigkeit eingeschenkt sowie dieses, ohne dabei, 

  • aufgrund eines vorausgegangen Drogenkonsums,

wahrzunehmen, dass es sich um eine 

  • von dem Beklagten zur Reinigung von Handy-Platinen verwendete

Ammoniaklösung (Salmiakgeist) unbekannter Konzentration handelte, in einem Zug ausgetrunken und dadurch schwerste Verletzungen 

  • an der Speiseröhre und im Magen

erlitten hatte, entschieden, dass der Kläger 

  • Anspruch auf Schmerzensgeld 

hat, sich aber ein 

  • Mitverschuldens i.H.v. 25 % 

anrechnen lassen muss.

Danach muss, wer einen gefährlichen, gesundheitsschädlichen Stoff in einer 

  • Limonadenflasche

aufbewahrt und sich nicht wegen 

  • Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht 

schadensersatzpflichtig machen will, 

  • Vorkehrungen

dafür treffen, dass Dritte mit dieser Chemikalie nicht in Berührung kommen.

Ein Mitverschulden i.H.v. 25 % muss, wie das OLG ausgeführt hat, der Kläger sich anrechnen lassen, weil, auch wenn 

  • sich die Dämpfe aus der Flasche mit der Ammoniaklösung in der kurzen Zeit, bis er das Glas mit der Lösung getrunken hatte, noch nicht freigesetzt hatten und
  • aufgrund seines vorausgegangen Drogenkonsums seine Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war,

er eine farblose, nicht perlende Flüssigkeit aus einer bereits geöffneten und nicht mehr versiegelten Glasflasche mit einem Limonadenetikett, 

  • ohne sich zuvor zu vergewissern, um welche Art von Flüssigkeit es sich handelte, 

keinesfalls in einem Zug hätte austrinken dürfen (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).


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