…. kann sich wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht schadensersatz- und schmerzensgeldzahlungspflichtig machen.
Mit Urteil vom 13.05.2022 – 12 O 459/19 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem der Kläger von dem mit ihm befreundeten Beklagten
verlangt, weil er, als er bei dem Beklagten in dessen Geschäft war und Durst verspürte, sich aus einer bereits geöffneten Limonadenflasche,
- die in dem Kühlschrank hinter der Ladentheke stand,
ein Glas von der darin befindlichen farblosen, nicht perlenden Flüssigkeit eingeschenkt sowie dieses, ohne dabei,
- aufgrund eines vorausgegangen Drogenkonsums,
wahrzunehmen, dass es sich um eine
- von dem Beklagten zur Reinigung von Handy-Platinen verwendete
Ammoniaklösung (Salmiakgeist) unbekannter Konzentration handelte, in einem Zug ausgetrunken und dadurch schwerste Verletzungen
- an der Speiseröhre und im Magen
erlitten hatte, entschieden, dass der Kläger
- Anspruch auf Schmerzensgeld
hat, sich aber ein
- Mitverschuldens i.H.v. 25 %
anrechnen lassen muss.
Danach muss, wer einen gefährlichen, gesundheitsschädlichen Stoff in einer
aufbewahrt und sich nicht wegen
- Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht
schadensersatzpflichtig machen will,
dafür treffen, dass Dritte mit dieser Chemikalie nicht in Berührung kommen.
Ein Mitverschulden i.H.v. 25 % muss, wie das OLG ausgeführt hat, der Kläger sich anrechnen lassen, weil, auch wenn
- sich die Dämpfe aus der Flasche mit der Ammoniaklösung in der kurzen Zeit, bis er das Glas mit der Lösung getrunken hatte, noch nicht freigesetzt hatten und
- aufgrund seines vorausgegangen Drogenkonsums seine Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war,
er eine farblose, nicht perlende Flüssigkeit aus einer bereits geöffneten und nicht mehr versiegelten Glasflasche mit einem Limonadenetikett,
- ohne sich zuvor zu vergewissern, um welche Art von Flüssigkeit es sich handelte,
keinesfalls in einem Zug hätte austrinken dürfen (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).
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