Was Privatpersonen die ihren Gebrauchtwagen verkaufen wissen sollten

Was Privatpersonen die ihren Gebrauchtwagen verkaufen wissen sollten

….. und zwar insbesondere dann, wenn sie nicht Ersthalter des Fahrzeugs sind und Käufer ein gewerblicher Kfz-Händler ist.

Enthält der Kaufvertrag beim Verkauf eines Gebrauchtwagens die

  • uneingeschränkte und
  • nicht auf die Besitzzeit des Verkäufers beschränkte

Angabe, dass das Fahrzeug

  • unfallfrei und
  • nachlackierungsfrei

ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Kaufvertragsparteien einverständlich davon ausgehen, dass

  • das Fahrzeug bis dahin, also auch vor der Besitzzeit des Verkäufers, wenn es mehrere Vorbesitzer hatte, keinen Unfallschaden erlitten hat, der über eine bloße Bagatellbeschädigung hinausgegangen ist und
  • das Fahrzeug noch die Originallackierung hat,

mit der Folge, dass der Verkäufer diese damit vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs schuldet.

Entspricht das Fahrzeug nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit,

  • sondern war beispielsweise bei der Übergabe ein unfachmännisch reparierter, über eine bloße Bagatellbeschädigung hinausgehender, Unfallschaden mit Nachlackierungen vorhanden,

ist es mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Käufer kann dann die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB verlangen und

  • zwar auch dann, wenn im Vertrag ein pauschaler Gewährleistungsausschluss enthalten ist,
  • weil dieser nicht für Mängel gilt, die in Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache bestehen.

Das kann auch dann gelten, wenn ein gewerblicher Kfz-Händler Käufer des Fahrzeugs ist und dieser Gelegenheit hatte vor Vertragsschluss das Fahrzeug in seiner Werkstatt auf (Unfall)Vorschäden, Nachlackierungen und sonstige Mängel zu untersuchen.

Denn dass Käufer des Fahrzeugs ein Kfz-Händler ist und dieser das Fahrzeug vor Vertragsschluss untersuchen wollte und untersucht hat, bedeutet

  • weder, dass damit der Verkäufer aus seiner Gewähr entlassen ist,
  • noch, dass der Händler
    • die Mängel gekannt hat oder
    • ihm diese aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (vgl. § 442 Abs. 1 BGB).

Auch ein Kfz-Händler

  • hat nämlich grundsätzlich keine Obliegenheit, das zu erwerbende Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen,
  • sondern darf sich normalerweise auf die Angaben des Verkäufers z.B. zur Unfallfreiheit verlassen und sich auf eine Sichtprüfung beschränken.

Nur dann, wenn

  • die Mängel bei einer Sichtprüfung durch einen Fachmann nicht hätten übersehen werden können oder
  • er, obwohl er nach der Sichtprüfung oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass die entsprechenden Angaben des Verkäufers falsch oder zweifelhaft sind, es unterlassen hat, das Fahrzeug daraufhin genauer zu untersuchen,

kann einem Händler vorgeworfen werden, dass ihm grob fahrlässig Mängel unbekannt geblieben sind.

Übrigens:
Da der Mangel der fehlenden Unfall- und Nachlackierungsfreiheit einer Nachbesserung nicht zugänglich ist, setzt der Vertragsrücktritt in einem solchen Fall keine vergeblich gesetzte Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB voraus.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 16.05.2017 – 28 U 101/16 – hingewiesen.


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