Mit Urteil vom 02.09.2020 – 5 Sa 295/20, 5 Sa 14/20 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber,
- der in seinem Unternehmen neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer beschäftigte,
- von denen 6 seit knapp 2 Jahren fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) eingesetzt waren,
2 Arbeitnehmern der Stammbelegschaft betriebsbedingt,
- wegen weggefallener Aufträge und des dadurch bei ihm entstehenden Personalüberhangs,
gekündigt hatte, den
- gegen die Kündigungen gerichteten
Kündigungsschutzklagen stattgegeben und die Kündigungen für
und damit für
erklärt (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)).
Begründet hat das LArbG dies damit, dass Leiharbeitnehmer, die, wenn sie wie hier die 6, in einem Unternehmen
- fortlaufend beschäftigt werden, um mit ihnen einen dauerhaften Bedarf, d.h. das nicht schwankende, ständig vorhandene (Sockel-) Arbeitsvolumen abzudecken,
nicht
- als „Personalreserve“ zur Abdeckung von Vertretungsbedarf eingesetzt anzusehen sind, auf die zur Vertretung abwesender Stammarbeitnehmer zurückgegriffen wird,
sondern diese Arbeitsplätze der Leiharbeitnehmer vorrangig als freie Arbeitsplätze für sonst zur Kündigung anstehende Stammarbeitnehmer als
- alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG
genutzt werden müssen, so dass die
- gekündigten Stammarbeitnehmer
hätten weiterbeschäftigt werden können.
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