Was, wer ein (serienmäßig) tiefergelegtes Auto fährt, wissen und beachten sollte

Was, wer ein (serienmäßig) tiefergelegtes Auto fährt, wissen und beachten sollte

Mit Urteil vom 07.12.2021 – 12 U 1012/21 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem es beim Befahren einer innerörtlichen Seitenstraße mit einem 

  • Ferrari F40

zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen war, weil auf der – ein seitliches Gefälle zur Fahrbahnrinne aufweisenden – Fahrbahn ein Kanaldeckel 

  • erkennbar nicht nur geringfügig 

herausstand und der Ferrari 

  • serienmäßig tiefergelegt 

war, darauf hingewiesen, dass der Eigentümer des Ferraris den durch das Aufsetzen des Fahrzeugs entstandenen Schaden 

  • in Höhe von rund 60.000 € 

nicht von dem Träger der Straßenbaulast ersetzt verlangen kann.

Dass der Träger der Straßenbaulast nicht 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 

für den an dem Ferrari entstandenen Schaden haftet, hat der Senat damit begründet, dass 

  • Maßnahmen

des Verkehrssicherungspflichtigen regelmäßig nicht geboten sind, wenn die Verkehrsteilnehmer bei 

  • zweckgerechter Benutzung 

der Straße und Anwendung der 

  • gebotenen Aufmerksamkeit 

etwaige Schäden selbst abwenden können und dass, wenn eine Gefährdung – wie hier – durch risikoerhöhende Umstände 

  • wie die Tieferlegung des Fahrzeugs 

wesentlich (mit-) begründet werde, der Fahrzeugführer dies durch erhöhte eigene 

  • Aufmerksamkeit und 
  • Vorsicht

kompensieren müsse. 

Da, so der Senat, die Verkehrssicherungspflicht im Übrigen nicht die Pflicht beinhalte, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die Straße auch 

  • für „nicht alltagstaugliche“ Fahrzeuge, wie den streitgegenständlichen Ferrari, 

gefahrlos nutzbar ist, müsse, selbst falls eine Straße mit einem allgemein schlechten Ausbauzustand 

  • abhilfebedürftige Gefahrenquellen in Form von erkennbaren Unebenheiten 

aufweise, eine Haftung des Straßenbaulastträgers 

  • aus der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht 

hinter das (Mit-) Verschulden des Fahrzeugführers zurücktreten, wenn dieser die Straße mit einem 

  • tiefergelegten

Fahrzeug befahre. 

Dass, so der Senat weiter, das Fahrzeug 

  • serienmäßig tiefergelegt und 
  • für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen 

gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, da die 

  • Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit 

gerade nicht die Zusicherung beinhalte, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden könnten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).


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