Mit Urteil vom 07.12.2021 – 12 U 1012/21 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem es beim Befahren einer innerörtlichen Seitenstraße mit einem
zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen war, weil auf der – ein seitliches Gefälle zur Fahrbahnrinne aufweisenden – Fahrbahn ein Kanaldeckel
- erkennbar nicht nur geringfügig
herausstand und der Ferrari
war, darauf hingewiesen, dass der Eigentümer des Ferraris den durch das Aufsetzen des Fahrzeugs entstandenen Schaden
- in Höhe von rund 60.000 €
nicht von dem Träger der Straßenbaulast ersetzt verlangen kann.
Dass der Träger der Straßenbaulast nicht
- wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
für den an dem Ferrari entstandenen Schaden haftet, hat der Senat damit begründet, dass
des Verkehrssicherungspflichtigen regelmäßig nicht geboten sind, wenn die Verkehrsteilnehmer bei
der Straße und Anwendung der
etwaige Schäden selbst abwenden können und dass, wenn eine Gefährdung – wie hier – durch risikoerhöhende Umstände
- wie die Tieferlegung des Fahrzeugs
wesentlich (mit-) begründet werde, der Fahrzeugführer dies durch erhöhte eigene
- Aufmerksamkeit und
- Vorsicht
kompensieren müsse.
Da, so der Senat, die Verkehrssicherungspflicht im Übrigen nicht die Pflicht beinhalte, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die Straße auch
- für „nicht alltagstaugliche“ Fahrzeuge, wie den streitgegenständlichen Ferrari,
gefahrlos nutzbar ist, müsse, selbst falls eine Straße mit einem allgemein schlechten Ausbauzustand
- abhilfebedürftige Gefahrenquellen in Form von erkennbaren Unebenheiten
aufweise, eine Haftung des Straßenbaulastträgers
- aus der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht
hinter das (Mit-) Verschulden des Fahrzeugführers zurücktreten, wenn dieser die Straße mit einem
Fahrzeug befahre.
Dass, so der Senat weiter, das Fahrzeug
- serienmäßig tiefergelegt und
- für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen
gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, da die
- Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit
gerade nicht die Zusicherung beinhalte, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden könnten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).
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