Mit Urteil vom 22.09.2020 – XI ZR 219/19 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem
- eine Bank mit einem Kunden einen Kreditvertrag abgeschlossen,
- zur Sicherung der Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag ein Dritter (ein Verbraucher i.S.v. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) eine Bürgschaft übernommen hatte und
von dem Verbraucher die Bürgschaftserklärung
- nicht in den Geschäftsräumen der Bank,
- sondern in der Wohnung des Kreditschuldners
unterzeichnet worden war, entschieden, dass das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB,
- das Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen zusteht,
ein Bürge nicht hat.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- das 14-tägige Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB gemäß § 312 Abs. 1 BGB einen Verbrauchervertrag, d.h. einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einen Verbraucher (§ 310 Abs. 3 BGB) voraussetzt,
- der eine aufgrund dessen vom Unternehmer zu erbringende entgeltliche vertragscharakteristische Leistung zum Gegenstand hat und
diese Voraussetzungen Bürgschaften,
- die übrigens auch von dem in § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB legal definierten Begriff der Finanzdienstleistung nicht erfasst werden,
nicht erfüllen.
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