Mit Urteil vom 21.12.2017 – 8 AZR 853/16 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die sich im Betrieb von einem Arzt (beispielsweise gegen Grippe) impfen lassen,
- dem der Arbeitgeber die Aufgabe eines Betriebsarztes übertragen und
- der diese Aufgabe als freiberuflich tätiger Betriebsarzt übernommen hat,
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines erlittenen Impfschadens,
- auch dann, wenn die Kosten der Impfung vom Arbeitgeber übernommen worden sind,
nur gegen den Arzt geltend machen können und
Begründet hat der Senat dies damit, dass in einem solchen Fall,
- dem Arbeitgeber, mangels Zustandekommen eines Behandlungsvertrages mit ihm, keine Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrages vorgeworfen werden kann und
- der Arbeitgeber sich auch einen etwaigen Verstoß des Arztes (beispielsweise gegen die Aufklärungspflicht) nicht zurechnen lassen muss (Quelle: Pressemitteilung des BAG).
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