LSG Baden-Württemberg entscheidet: Unfallversicherung kraft Gesetzes nur bei tatsächlicher Helfertätigkeit im Sportverein – nicht beim 

LSG Baden-Württemberg entscheidet: Unfallversicherung kraft Gesetzes nur bei tatsächlicher Helfertätigkeit im Sportverein – nicht beim 

…. nur „Reinschnuppern“ im Vorfeld, um sich einen Eindruck zu verschaffen, ob die Tätigkeit überhaupt in Betracht kommt.

Mit Urteil vom 24.10.2024 – L 10 U 3356/21 – hat das Landesozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Fall, in dem eine 

  • Mutter

überlegte den

  • Reitverein ihrer Tochter 

als

  • freiwillige Helferin 

bei Voltigierstunden zu unterstützen, um herauszufinden, ob sie sich dieser Aufgabe gewachsen fühlt, eine 

  • Übungsleiterin

während des Trainings ihrer Tochter begleitet und im Rahmen der Aufwärmübungen, 

  • an denen von ihr freiwillig mitgemacht worden war, 

sich bei einer Dehnübung derart schwer verletzt hatte, dass eine 

  • ärztliche

Behandlung erforderlich wurde, entschieden, dass es sich hierbei um keinen 

  • unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden 

Arbeitsunfall

  • i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

gehandelt hat.

Das LSG begründete das damit, dass die Mutter 

  • zum Zeitpunkt der Verletzung

weder als 

  • Beschäftigte des Reitvereins nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, 

noch als 

  • Wie-Beschäftigte entsprechend § 2 Satz 1 SGB VII 

kraft Gesetzes versichert war. 

Denn für die Annahme einer 

  • Wie-Beschäftigung

sei es erforderlich, dass eine

  • einem fremden Unternehmen dienende, 
  • dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende 

Tätigkeit 

  • von wirtschaftlichem Wert 

erbracht wird, die ihrer Art nach 

  • von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen,

die Mutter jedoch eine Tätigkeit von – auch nur geringem –

  • wirtschaftlichem Wert 

nicht erbrachte, sie sich vielmehr nur ein 

  • Bild von den Aufgaben einer Eltern-Helferin 

machen sowie sich in die 

  • Tätigkeit

„einfühlen“ wollte, um einschätzen zu können, ob 

  • sie sich zutraut, diese Aufgabe in Zukunft bei Bedarf zu übernehmen 

und eine mit der Helfer-Tätigkeit zusammenhängende Aufgabe in Form 

  • einer Aufsicht über die Kinder oder 
  • gar einer Anleitung zum Training 

von ihr gerade

  • noch nicht 

übernommen worden war.