…. nur „Reinschnuppern“ im Vorfeld, um sich einen Eindruck zu verschaffen, ob die Tätigkeit überhaupt in Betracht kommt.
Mit Urteil vom 24.10.2024 – L 10 U 3356/21 – hat das Landesozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Fall, in dem eine
überlegte den
als
bei Voltigierstunden zu unterstützen, um herauszufinden, ob sie sich dieser Aufgabe gewachsen fühlt, eine
während des Trainings ihrer Tochter begleitet und im Rahmen der Aufwärmübungen,
- an denen von ihr freiwillig mitgemacht worden war,
sich bei einer Dehnübung derart schwer verletzt hatte, dass eine
Behandlung erforderlich wurde, entschieden, dass es sich hierbei um keinen
- unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden
Arbeitsunfall
- i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
gehandelt hat.
Das LSG begründete das damit, dass die Mutter
- zum Zeitpunkt der Verletzung
weder als
- Beschäftigte des Reitvereins nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII,
noch als
- Wie-Beschäftigte entsprechend § 2 Satz 1 SGB VII
kraft Gesetzes versichert war.
Denn für die Annahme einer
sei es erforderlich, dass eine
- einem fremden Unternehmen dienende,
- dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende
Tätigkeit
- von wirtschaftlichem Wert
erbracht wird, die ihrer Art nach
- von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen,
die Mutter jedoch eine Tätigkeit von – auch nur geringem –
nicht erbrachte, sie sich vielmehr nur ein
- Bild von den Aufgaben einer Eltern-Helferin
machen sowie sich in die
„einfühlen“ wollte, um einschätzen zu können, ob
- sie sich zutraut, diese Aufgabe in Zukunft bei Bedarf zu übernehmen
und eine mit der Helfer-Tätigkeit zusammenhängende Aufgabe in Form
- einer Aufsicht über die Kinder oder
- gar einer Anleitung zum Training
von ihr gerade
übernommen worden war.
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