OLG Frankfurt entscheidet: Ein von seiner Tante adoptiertes minderjähriges Kind kann nach dem Tod einer weiteren Schwester seiner leiblichen Mutter

OLG Frankfurt entscheidet: Ein von seiner Tante adoptiertes minderjähriges Kind kann nach dem Tod einer weiteren Schwester seiner leiblichen Mutter

…. als deren gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung, neben dem Erbteil der Adoptivmutter zugleich auch den Erbteil der leiblichen Mutter erlangen (Fall des Mehrfacherwerbs nach § 1927 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Mit Beschluss vom 12.01.2022 – 21 W 170/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Fall, in dem ein minderjähriges Kind 

  • von einer der Schwestern der leiblichen Mutter

adoptiert und eine weitere Schwester der leiblichen Mutter, die Erblasserin,

  • ohne ein Testament zu hinterlassen,

kinderlos verstorben war sowie bereits vorverstorben waren,

  • der Ehemann, die Eltern der Erblasserin und
  • die leibliche sowie die Adoptivmutter des Kindes, 

entschieden, dass 

  • § 1756 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eintrittsrecht des Adoptivkindes in den Stamm der vorverstorbenen leiblichen Mutter fortbestehen lässt, mit der Rechtsfolge, dass 

das Adoptivkind 

  • neben dem Erbteil der leiblichen Mutter 
  • zugleich auch den Erbteil der Adoptivmutter 

erlangt hat. 

Vom OLG ist dies damit begründet worden, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin, 

  • mangels einer letztwilligen Verfügung, 

nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge richtete, somit Erben der 

  • kinderlos und verwitwet verstorbenen 

Erblasserin,

  • wegen nicht vorhandener gesetzlicher Erben der ersten Ordnung (vgl. § 1924 Abs. 1 BGB), 

die Eltern der Erblasserin sowie deren Abkömmlinge als gesetzliche Erben der zweiten Ordnung

  • gemäß §§ 1930, 1925 Abs. 1 BGB 

geworden wären, nachdem die Eltern der Erblasserin aber bereits 

  • vorverstorben

waren, an deren Stelle 

  • gemäß § 1925 Abs. 3 Satz 2 BGB ihre Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung maßgeblichen Vorschriften 

getreten wären und an Stelle dieser ebenfalls zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinge getreten sind 

  • gemäß §§ 1925 Abs. 3 Satz 1, 1924 Abs. 3 BGB 

die durch sie mit den Eltern der Erblasserin verwandten Abkömmlinge, so dass das Adoptivkind, das 

  • in zweiter Ordnung gemäß § 1927 BGB zwei Stämmen 

angehört,  

  • sowohl den auf seine leibliche Mutter 
  • wie auch den auf seine Adoptivmutter 

entfallenden Erbteil erhält. 

Übrigens:
Infos dazu, wer wann als gesetzlicher Erbe erbt, finden Sie auch hier.


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