Unter das sog. „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) beim Autofahren fällt auch das Tippen auf das Touchdisplay einer E-Zigarette

Unter das sog. „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) beim Autofahren fällt auch das Tippen auf das Touchdisplay einer E-Zigarette

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 25.09.2025 – III-1 ORbs 139/25 – entschieden. 

Danach begehen Autofahrer, die während der Fahrt

  • den Stärkegrad einer E-Zigarette auf deren Touchdisplay regeln, 

eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO. 

Begründet ist das vom OLG damit worden, dass,

  • auch wenn eine E-Zigarette in erster Linie dem Dampfen diene, 

eine 

  • E-Zigarette mit Touchdisplay zur Einstellung der Dampfstärke

ein Gerät 

  • mit „Berührungsbildschirm“ 

im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO sei, das zudem 

  • Informationen

bereithält, indem die 

  • veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay 

angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO) und die Einstellung der Dampfstärke am Touchdisplay auch ein 

  • erhebliches Ablenkungspotential für den Fahrzeugführer

begründet, welches sich nicht von der 

  • Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons 

unterscheidet (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).