Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 25.09.2025 – III-1 ORbs 139/25 – entschieden.
Danach begehen Autofahrer, die während der Fahrt
- den Stärkegrad einer E-Zigarette auf deren Touchdisplay regeln,
eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO.
Begründet ist das vom OLG damit worden, dass,
- auch wenn eine E-Zigarette in erster Linie dem Dampfen diene,
eine
- E-Zigarette mit Touchdisplay zur Einstellung der Dampfstärke
ein Gerät
- mit „Berührungsbildschirm“
im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO sei, das zudem
bereithält, indem die
- veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay
angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO) und die Einstellung der Dampfstärke am Touchdisplay auch ein
- erhebliches Ablenkungspotential für den Fahrzeugführer
begründet, welches sich nicht von der
- Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons
unterscheidet (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
Ähnliche Beiträge