Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund
- mit Urteil vom 03.02.2026 – 729 OWi 2/26 –
in einem Fall hingewiesen, in dem ein Betroffener mit seinem PKW innerorts,
- wo lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h erlaubt war,
mit
schnell gefahren war und den Betroffenen, der sich damit verteidigt hatte,
- an, bei ihm auch bereits ärztlich diagnostizierten „chronischem plötzlichem Harndrang“ zu leiden und
- aufgrund eines solchen verspürten Harndrangs möglichst schnell zu einer Toilette habe gelangen wollen,
wegen
- fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
zu einer Geldbuße
verurteilt.
Danach war die
- von dem Betroffenen begangene
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht
- gemäß § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
durch
gerechtfertigt und auch weder
- eine Verfahrenseinstellung
noch
- eine Herabsetzung des Bußgeldes
veranlasst.
Wie das AG ausführte, muss ein,
- unter dem Krankheitsbild “plötzlicher Harndrang” leidender
Betroffener ggf.
- auf Autofahrten gänzlich verzichten
oder
Auch sei, so das AG, einem Betroffenen, der sich,
- trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs,
zum Führen eines Kraftfahrzeugs entscheidet,
- zur Vermeidung von Verkehrsverstößen,
ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz
- unproblematisch möglich und
- zumutbar.
Hinweis:
Vergleiche hierzu auch die Beschlüsse
und
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