Verspürt ein Kraftfahrzeugführer einen chronischen plötzlichen Harndrang rechtfertigt dies keine Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund 

  • mit Urteil vom 03.02.2026 – 729 OWi 2/26 – 

in einem Fall hingewiesen, in dem ein Betroffener mit seinem PKW innerorts,

  • wo lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h erlaubt war, 

mit 

  • über 50 km/h 

schnell gefahren war und den Betroffenen, der sich damit verteidigt hatte, 

  • an, bei ihm auch bereits ärztlich diagnostizierten „chronischem plötzlichem Harndrang“ zu leiden und 
  • aufgrund eines solchen verspürten Harndrangs möglichst schnell zu einer Toilette habe gelangen wollen, 

wegen 

  • fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 

zu einer Geldbuße 

  • von 180,00 € 

verurteilt.

Danach war die 

  • von dem Betroffenen begangene 

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht 

  • gemäß § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 

durch 

  • Notstand

gerechtfertigt und auch weder 

  • eine Verfahrenseinstellung 

noch 

  • eine Herabsetzung des Bußgeldes

veranlasst.  

Wie das AG ausführte, muss ein, 

  • unter dem Krankheitsbild “plötzlicher Harndrang” leidender 

Betroffener ggf. 

  • auf Autofahrten gänzlich verzichten 

oder 

  • Windeln nutzen. 

Auch sei, so das AG, einem Betroffenen, der sich, 

  • trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs, 

zum Führen eines Kraftfahrzeugs entscheidet,  

  • zur Vermeidung von Verkehrsverstößen, 

ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz 

  • unproblematisch möglich und 
  • zumutbar.

Hinweis:
Vergleiche hierzu auch die Beschlüsse 

und