Was Autofahrer, die auf schmalen Straßen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr unterwegs sind,

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 04.03.2020 – 14 U 182/19 – hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem sich auf einer 4,95 m breiten Gemeindestraße

  • ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen

in einer leichten Rechtskurve

  • bei Dunkelheit

ein Verkehrsunfall zwischen

  • einem etwa 75 bis 85 km/h (bei erlaubten 80 km/h) fahrenden PKW und
  • einem überbreiten, ordnungsgemäß beleuchteten, etwa 25 bis 35 km/h fahrenden landwirtschaftlichen Gespann (Schlepper und Anhänger)

ereignet hatte, entschieden, dass

  • der PKW-Fahrer nicht mit einer den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren ist und
  • den Unfall durch dieses verkehrswidrige Verhalten verursacht hat,

der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns jedoch,

  • weil er sich die – bei einem überbreiten landwirtschaftlichen Gespann mit einem Gewicht von 18 t erhöhte – Betriebsgefahr des § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anrechnen lassen müsse,

von dem PKW-Fahrer nur 70% seiner Schäden ersetzt verlangen kann.

Nach Auffassung des Senats hätte der PKW-Fahrer

  • einkalkulieren müssen, dass das für ihn im Gegenverkehr erkennbare Gespann (Fahrzeugbeleuchtung) überbreit ist und
  • angesichts der schmalen Straße sowie der Dunkelheit

so langsam fahren müssen, dass er sein Fahrzeug

  • mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke

hätte anhalten können (§ 3 Abs. 1 Satz 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) [halbe Sicht]),


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