Wird ein verkehrsbehindernd geparktes Autos von einem anderen Fahrzeug beim Rangieren angefahren, kann den Halter des falsch geparkten Fahrzeugs   

…. ein – seinen Schadensersatzanspruch minderndes – Mitverschulden treffen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und 

  • mit Urteil vom 12.02.2026 – 344 C 8946/25 – 

in einem Fall, in dem das Auto einer Frau,

  • das auf einem Parkplatz verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden war, 

von einer Autofahrerin,

  • die infolge des falsch abgestellten Fahrzeugs zum Ausparken rückwärts rangieren musste,

angefahren worden war, entschieden, dass die Halterin des falsch geparkten Autos,

  • aufgrund Mitverschuldens

20 % des 

  • an ihrem Fahrzeug 

entstandenen Schadens (selbst) tragen muss. 

Das AG begründete das damit, dass der, der

  • aus Unachtsamkeit bzw. weil er sich verschätzt hat,

ein stehendes Auto anfährt,

  • aufgrund seiner aktiven Schädigungshandlung

zwar weit überwiegend haftet, jedoch wegen 

  • der durch das rücksichtslose Parken ihres Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geschaffenen Gefährdungslage und 
  • der damit für das Unfallgeschehen gesetzten ersten sowie entscheidenden Ursache,

eine Mithaftung der Halterin des falsch geparkten Fahrzeugs 

  • in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % 

angemessen sei (Quelle: Pressemitteilung des AG München).