…. ein – seinen Schadensersatzanspruch minderndes – Mitverschulden treffen.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und
- mit Urteil vom 12.02.2026 – 344 C 8946/25 –
in einem Fall, in dem das Auto einer Frau,
- das auf einem Parkplatz verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden war,
von einer Autofahrerin,
- die infolge des falsch abgestellten Fahrzeugs zum Ausparken rückwärts rangieren musste,
angefahren worden war, entschieden, dass die Halterin des falsch geparkten Autos,
20 % des
entstandenen Schadens (selbst) tragen muss.
Das AG begründete das damit, dass der, der
- aus Unachtsamkeit bzw. weil er sich verschätzt hat,
ein stehendes Auto anfährt,
- aufgrund seiner aktiven Schädigungshandlung
zwar weit überwiegend haftet, jedoch wegen
- der durch das rücksichtslose Parken ihres Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geschaffenen Gefährdungslage und
- der damit für das Unfallgeschehen gesetzten ersten sowie entscheidenden Ursache,
eine Mithaftung der Halterin des falsch geparkten Fahrzeugs
- in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 %
angemessen sei (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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