…. dass dies
- nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, sondern
seine Aufgabe (als Sondereigentümer) ist, kann die Kosten nicht ersetzt verlangen.
Mit Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 254/17 – hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Wohnungseigentümer, die Fenster in ihrer Wohnung in der irrigen Annahme erneuern,
- dass jeder Wohnungseigentümer die notwendige Erneuerung der Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen müsse,
- obwohl dies, mangels Übertragung dieser Pflicht in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung auf die jeweiligen Wohnungseigentümer, gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22.11.2013 – V ZR 46/13 – und vom 02.03.2012 – V ZR 174/11 –),
keinen Anspruch auf Kostenersatz haben
- und zwar auch dann nicht, wenn die Instandsetzungs- bzw. Sanierungsmaßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.
Begründet hat der Senat dies damit, dass in solchen Fällen,
- wegen der im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in § 21 Abs. 4 und 5 speziellen und damit vorrangigen Regelungen über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums,
ein Kostenausgleichsanspruch nach den Vorschriften
- der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder
- des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)
ausscheidet und im Übrigen auch den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider laufen würde.
Demzufolge muss – von den Fällen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) abgesehen – über die Durchführung von erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums,
- weil, auch wenn diese zwingend geboten sind und keinen Aufschub dulden, hierüber die Wohnungseigentümer zu entscheiden haben,
stets zunächst ein Beschluss der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden.
Findet ein solcher Antrag eines Wohnungseigentümers
- in der Wohnungseigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit
kann der Wohnungseigentümer die Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG erheben und ggf. auch den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2019).
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