…. auch dann haben, wenn dieses Hilfsmittel die Funktionsausfälle der Hand nur teilweise auszugleicht.
Mit Urteil vom 23.09.2021 – L 8 KR 477/20 – hat der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) im Fall einer 34-jährigen als Arzthelferin tätigen gesetzlich Versicherten,
und bei der, seit Geburt eine Fehlbildung der linken Hand sowie aufgrund operativer Maßnahmen
- der Mittelfinger der linken Hand komplett fehlte sowie
- Daumen, Zeige- und Ringfinger nur noch zur Hälfte vorhanden waren,
entschieden, dass die Krankenkasse die 34-Jährige mit einer
- maßgefertigten Prothese aus Silikon (Kosten rund 17.600 €)
versorgen muss.
Danach ist von der Krankenkasse die Versorgung mit einer solchen Prothese dann zu gewähren, wenn diese eine
- erhebliche funktionelle Verbesserung
bewirkt, also wenn beispielsweise
- aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit in den Grundgelenken
mit der Silikonprothese eine
- deutliche funktionelle Verbesserung der Greiffunktionen der Hand
herbeigeführt werden kann, wie etwa durch die Elastizität des Silikons, das Ermöglichen
- des Greifens größerer, nicht allzu schwerer Gegenstände, durch die Elastizität,
- des Haltens von Handy und Telefon, so dass mit der anderen Hand Notizen gemacht oder Daten leichter eingegeben
und so, aber auch insgesamt
- das Arbeiten mit Computertastatur und Computermouse, Trackball und berührungsempfindlichen Bildschirmen verbessert werden kann (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).
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