…. Straßenbauarbeiter anfährt?
Mit Urteil vom 16.11.2022 – 14 U 87/22 – hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem ein Warnkleidung tragender Straßenbauarbeiter
- im Bereich einer Straßenbaustelle
während er, ohne Absicherung,
- vornübergebeugt und mit dem Rücken zum freigegebenen fließenden Verkehr
Fahrbahnmarkierungsarbeiten durchführte, von einem Pkw angefahren und dadurch verletzt worden war, entschieden, dass dem Straßenbauarbeiter aus
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
gegen
- den Fahrer sowie dem Halter des Pkw und dessen Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner
ein Anspruch auf
- materiellen und immateriellen
Schadensersatz dem Grunde nach
zusteht und er sich
- nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB
ein Mitverschulden
anrechnen lassen muss.
Begründet hat der Senat dies damit, dass allein
dass
- sowohl der Führer des Pkw,
- als auch der Straßenbauarbeiter,
- der zwar nicht als Fußgänger, den die Sorgfaltspflichten nach § 25 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) treffen, aber als Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 StVO anzusehen ist und
gegen die erforderliche Sorgfalt
verstoßen haben sowie bei Abwägung,
- im Rahmen von §§ 9 StVG, 254 BGB,
dieser für das Unfallgeschehen jeweils (mit)ursächlichen Verstöße der Beteiligten gegen ihre
- Sorgfaltspflichten,
- also ihrer jeweiligen Haftungsgründe
und Berücksichtigung der
- Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges
dabei, eine Haftungsquote von 75 zu 25 als angemessen erscheint.
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