Wichtig für Wohnungseigentümer zu wissen, wenn der gemeinschaftlichen Versorgung dienende Anlagen oder Einrichtungen sich in ihrem oder im Keller des Nachbarn befinden

Nicht Gegenstand des Sondereigentums, 

  • selbst wenn sie sich im Bereich von im Sondereigentum stehenden Räume oder Teilen des Grundstücks befinden und 
  • dem Sondereigentum auch nicht zuordnungsbar,

sind nach § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

  • die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind,
    • wie beispielsweise Außenmauern, tragenden Zwischenwände, Geschossdecken und das Dach 

sowie die

  • nicht lediglich nur einer einzelnen Wohneinheit sondern

dem 

  • gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer

dienenden Anlagen und Einrichtungen, 

  • d.h. die dazu fest in das Gebäude eingefügten technischen Vorrichtungen des Gebäudes, wie etwa Heizungsanlagen und Versorgungsleitungen, 
    • die wesentliche Bestandteile des Gebäudes im Sinne der §§ 93, 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind und
    • nicht nur Scheinbestandteile nach § 95 Abs. 2 BGB, wie häufig etwa im Gebäude angebrachte Strom-, Gas- und Wasserzähler.

Nicht 

  • zwingend

in Gemeinschaftseigentum stehen dagegen die Räume, in denen dem 

  • gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienende Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG 

untergebracht sind. 
Diese Räume können, da die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG nach ihrem Wortlaut und ihrem Verständnis ausdrücklich zwischen 

  • dem Raumeigentum und 
  • dem Eigentum an den gemeindienlichen Anlagen und Einrichtungen 

trennt und

  • nur Letztere 

zwingend dem Gemeinschaftseigentum unterstellt,

zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden, sofern sie weder 

  • der einzige Zugang zum Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers

sind, noch

  • der Zugang zu im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räumen und Flächen, außer die übrigen Miteigentümer benötigen den Zugang zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum nicht, etwa 
    • weil an ihm ein Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers besteht oder 
    • weil der Raum nicht zum ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer bestimmt ist.

Übrigens:
Hingewiesen hat der Senat ferner darauf, dass, wenn Räume, in denen dem 

  • gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienende Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG 

untergebracht sind, im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehen, dieser

  • nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG 

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gegenüber verpflichtet ist, 

  • das Betreten seines Sondereigentums erforderlichenfalls zu dulden,

ihn insbesondere die Pflicht trifft, den Zutritt 

  • für beschlossene Reparaturen und Wartungsarbeiten, notwendige Zählerablesungen oder auch für Notmaßnahmen 

zu gewähren und dass, sollte er dies unberechtigterweise verweigern, 

  • die GdWE das Betreten des Sondereigentums gerichtlich erzwingen und 
  • den durch die Weigerung entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann.