Nicht Gegenstand des Sondereigentums,
- selbst wenn sie sich im Bereich von im Sondereigentum stehenden Räume oder Teilen des Grundstücks befinden und
- dem Sondereigentum auch nicht zuordnungsbar,
sind nach § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind,
- wie beispielsweise Außenmauern, tragenden Zwischenwände, Geschossdecken und das Dach
sowie die
- nicht lediglich nur einer einzelnen Wohneinheit sondern
dem
- gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer
dienenden Anlagen und Einrichtungen,
- d.h. die dazu fest in das Gebäude eingefügten technischen Vorrichtungen des Gebäudes, wie etwa Heizungsanlagen und Versorgungsleitungen,
- die wesentliche Bestandteile des Gebäudes im Sinne der §§ 93, 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind und
- nicht nur Scheinbestandteile nach § 95 Abs. 2 BGB, wie häufig etwa im Gebäude angebrachte Strom-, Gas- und Wasserzähler.
Nicht
in Gemeinschaftseigentum stehen dagegen die Räume, in denen dem
- gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienende Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG
untergebracht sind.
Diese Räume können, da die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG nach ihrem Wortlaut und ihrem Verständnis ausdrücklich zwischen
- dem Raumeigentum und
- dem Eigentum an den gemeindienlichen Anlagen und Einrichtungen
trennt und
zwingend dem Gemeinschaftseigentum unterstellt,
zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden, sofern sie weder
- der einzige Zugang zum Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers
sind, noch
- der Zugang zu im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räumen und Flächen, außer die übrigen Miteigentümer benötigen den Zugang zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum nicht, etwa
- weil an ihm ein Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers besteht oder
- weil der Raum nicht zum ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer bestimmt ist.
Übrigens:
Hingewiesen hat der Senat ferner darauf, dass, wenn Räume, in denen dem
- gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienende Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG
untergebracht sind, im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehen, dieser
- nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gegenüber verpflichtet ist,
- das Betreten seines Sondereigentums erforderlichenfalls zu dulden,
ihn insbesondere die Pflicht trifft, den Zutritt
- für beschlossene Reparaturen und Wartungsarbeiten, notwendige Zählerablesungen oder auch für Notmaßnahmen
zu gewähren und dass, sollte er dies unberechtigterweise verweigern,
- die GdWE das Betreten des Sondereigentums gerichtlich erzwingen und
- den durch die Weigerung entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann.
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