BSG entscheidet unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall vorliegt, wenn Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Rückweg zu ihrer Wohnung verunglücken

Mit Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem eine 

  • Arbeitnehmerin,

als sie früh morgens, 

  • nach einem privaten Wochenendausflug, 

mit ihrem PKW zurück zu ihrer Wohnung fuhr, um dort

  • die notwendigen Schlüssel und Unterlagen für ihren bevorstehenden Arbeitseinsatz 

zu holen, kurz vor ihrem Wohnort, 

  • nur wenige Kilometer von ihrer Wohnung entfernt, 

mit ihrem PKW verunglückte und dabei 

  • schwere Verletzungen 

erlitt, entschieden, dass die Arbeitnehmerin sich dann

  • auf einem gesetzlich versicherten Betriebsweg i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB VII) befand und 
  • damit ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorlag, 

wenn

  • der Weg zur Abholung der Arbeitsschlüssel und -unterlagen aus ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt wurde

oder, falls eine solche Weisung nicht nachweisbar ist, wenn 

  • die in ihrer Wohnung verwahrten Arbeitsschlüssel und -unterlagen, die sie holen wollte, für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich waren.

Ob eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, muss nun das Landessozialgericht (LSG) klären (Quelle: Pressemitteilung des BSG).