BSG entscheidet unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall vorliegt, wenn Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Rückweg zu ihrer Wohnung verunglücken

BSG entscheidet unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall vorliegt, wenn Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Rückweg zu ihrer Wohnung verunglücken

Mit Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem eine 

  • Arbeitnehmerin,

als sie früh morgens, 

  • nach einem privaten Wochenendausflug, 

mit ihrem PKW zurück zu ihrer Wohnung fuhr, um dort

  • die notwendigen Schlüssel und Unterlagen für ihren bevorstehenden Arbeitseinsatz 

zu holen, kurz vor ihrem Wohnort, 

  • nur wenige Kilometer von ihrer Wohnung entfernt, 

mit ihrem PKW verunglückte und dabei 

  • schwere Verletzungen 

erlitt, entschieden, dass die Arbeitnehmerin sich dann

  • auf einem gesetzlich versicherten Betriebsweg i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB VII) befand und 
  • damit ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorlag, 

wenn

  • der Weg zur Abholung der Arbeitsschlüssel und -unterlagen aus ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt wurde

oder, falls eine solche Weisung nicht nachweisbar ist, wenn 

  • die in ihrer Wohnung verwahrten Arbeitsschlüssel und -unterlagen, die sie holen wollte, für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich waren.

Ob eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, muss nun das Landessozialgericht (LSG) klären (Quelle: Pressemitteilung des BSG).