Mit Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem eine
als sie früh morgens,
- nach einem privaten Wochenendausflug,
mit ihrem PKW zurück zu ihrer Wohnung fuhr, um dort
- die notwendigen Schlüssel und Unterlagen für ihren bevorstehenden Arbeitseinsatz
zu holen, kurz vor ihrem Wohnort,
- nur wenige Kilometer von ihrer Wohnung entfernt,
mit ihrem PKW verunglückte und dabei
erlitt, entschieden, dass die Arbeitnehmerin sich dann
- auf einem gesetzlich versicherten Betriebsweg i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB VII) befand und
- damit ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorlag,
wenn
- der Weg zur Abholung der Arbeitsschlüssel und -unterlagen aus ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt wurde
oder, falls eine solche Weisung nicht nachweisbar ist, wenn
- die in ihrer Wohnung verwahrten Arbeitsschlüssel und -unterlagen, die sie holen wollte, für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich waren.
Ob eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, muss nun das Landessozialgericht (LSG) klären (Quelle: Pressemitteilung des BSG).
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