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Wichtig zu wissen für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, denen von ihrem früheren Arbeitgeber für

…. frühere Mehrarbeit ein Vergütung (nach)gezahlt wird.

Mit Urteil vom 13.07.2018 – S 2 R 1024/16 – hat das Sozialgericht (SG) Landshut entschieden, dass, wenn Bezieher einer Erwerbsminderungsrente während ihres Rentenbezugs

  • von ihrem früheren Arbeitgeber

eine Vergütung für Mehrarbeit gezahlt wird,

  • die sie vor Eintritt der Erwerbsminderung geleistet haben und
  • die beispielsweise durch Freizeit auszugleichen wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich war,

sie sich diese Vergütung nicht als Hinzuverdienst i.S.d. § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auf die Erwerbsminderungsrente anrechnen lassen müssen.

Danach ist eine solche Mehrarbeitsvergütung,

  • der eine konkrete Arbeitsleistung zu zeitlich zuordbaren Kalendermonaten vor dem Rentenbezug zugrunde liegt,
  • im Gegensatz zu anderen Einmalzahlungen, bei denen dies nicht problemlos möglich ist,

rechtlich den Monaten zuzuordnen, in denen die Mehrarbeit konkret geleistet wurde und

  • nicht dem Monat ihrer Auszahlung (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wichtig zu wissen für Grundstückseigentümer, denen für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung

…. ihres Grundstücks, beispielsweise mit einer Stromleitung, die Zahlung einer Entschädigung angeboten wird.

Mit Urteil vom 02.07.2018 – IX R 31/16 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine einmalige Entschädigung die Grundstückseigentümern für das

  • mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte

Recht auf Überspannung ihres zu ihrem Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, steuerfrei ist, wenn

  • die Grundstückseigentümer die Erlaubnis erteilen, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen und
  • die Höhe der Entschädigung sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks bemisst.

Danach zählt die in einem solchen Fall erhaltene Entschädigungszahlung nicht zu den nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbaren Einkünften.
Denn, da vergütet wird,

  • nicht eine zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück,
  • sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe bzw. quasi Veräußerung eines Eigentumsbestandteils,

sind diese Einnahmen

  • weder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen,
  • noch den Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG.

Fahrzeugführer sollten wissen, dass nach der Änderung des § 23 Abs. 1a StVO, dem früheren „Handyverbot“, nunmehr

…. beim Halten von elektronischen Geräten während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Während die frühere Regelung des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lediglich vorsah, dass, wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn

  • hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss und
  • das Fahrzeug dabei nicht steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor nicht ausgeschaltet ist,

ist Fahrzeugführern nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a Sätze 1 und 2 StVO nunmehr,

  • sofern das Fahrzeug nicht steht und der Motor nicht vollständig ausgeschaltet,
  • d.h. der Motor im Verbrennungsbetrieb nicht nur fahrzeugseitig automatisch abgeschaltet ist oder der elektrische Antrieb nicht nur ruht,

die Benutzung von (sämtlichen)

  • elektronischen Geräten, dieder Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind,
  • Geräten der Unterhaltungselektronik oder
  • Geräten zur Ortsbestimmung,
  • insbesondere Mobiltelefonen oder Autotelefonen, Berührungsbildschirmen, tragbaren Flachrechnern, Navigationsgeräten, Fernsehern oder Abspielgeräten mit Videofunktion oder Audiorekorder,

nur dann noch erlaubt, wenn

  • hierfür das Gerät
    • weder aufgenommen
    • noch gehalten wird

und entweder

  • nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird

oder

  • zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, wobei dies nicht gilt,
    • für die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
    • wenn die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

Zum Anwendungsbereich der neu gefassten Vorschrift ist bereits entschieden worden, einerseits

sowie andererseits

  • vom 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg mit Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18– dass
    • ein Taschenrechner kein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO ist und
    • wenn während der Fahrt ein Taschenrechner in der Hand gehalten wird, somit auch kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt.

Dieselgate: Landgericht Heilbronn entscheidet, dass die VW AG wegen des Einbaus unzulässiger Abschaltvorrichtungen

…. den Fahrzeugkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig ist.

Mit Urteil vom 09.08.2018 – Sp 2 O 278/17 – hat das Landgericht (LG) Heilbronn in einem Fall, in dem eine Frau einen vom Abgasskandal betroffenen VW Beetle Cabrio 2.0 TDI für rund 27.400 Euro gekauft hatte,

  • in dem ein Motor verbaut war, dessen Steuergerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug die Abgas-Prüfung im Prüfstandbetrieb durchfuhr sowie dann die Abgasaufbereitung optimierte, um möglich wenig Stickoxide auszustoßen, während diese Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb erheblich höher lagen,

entschieden, dass

  • die VW AG als Fahrzeughersteller, für alle aus dieser Manipulation resultierenden Schäden aufkommen muss und
  • einer entsprechenden Feststellungsklage der Fahrzeugkäuferin, die daneben auch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegen den Fahrzeugverkäufer vor dem LG Stuttgart klagt, stattgegeben.

Dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG wegen zumindest bedingt vorsätzlich begangener sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen und noch entstehenden Schäden aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB zusteht, hat das LG u.a. damit begründet, dass das Auto von der Fahrzeugkäuferin,

  • hätte diese Kenntnis von der unzulässigen Steuersoftware im Motor gehabt,

nicht zu dem demselben Preis gekauft worden wäre, da,

  • selbst dann, wenn weder eine Wertminderung, noch nachteilige Emissionswerte Folge dieser Abgasmanipulation sein sollten,

kein vernünftiger Käufer sich auf die Unsicherheit eines möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen würde (Quelle: Legal Tribune Online, 10.10.2018).

Wichtig zu wissen für alle, die beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch nehmen möchten

…. auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs.

Gemäß § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) ist jedem

  • die Einsicht in das Grundbuch und
  • die in diesem in Bezug genommenen Urkunden

zu gestatten,

  • der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Dabei richtet sich der

  • Umfang der Einsichtnahme

danach,

  • wie weit das berechtigte Interesse reicht und
  • dargelegt wurde, weshalb die Einsichtnahme auf einzelne Bestandteile des Grundbuchs, einzelne Abteilungen oder Aktenstücke beschränkt werden kann.

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO

  • (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs)

ist gegeben, wenn

  • ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird.

Dieses muss sich

  • im Unterschied zum rechtlichen Interesse

zwar nicht

  • auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder
  • ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen,

sondern

  • kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden.

Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse.
Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand

  • bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und
  • nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das künftige Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen

aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffenen eingetragenen Berechtigten

  • am Verfahren nach § 12 GBO weder beteiligt,
  • noch vor der Gewährung von Grundbucheinsicht angehört werden

und

  • ihnen auch ein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Einsicht nicht zusteht.

Da aufgrund dessen das Grundbuchamt in jedem Einzelfall genau zu prüfen hat,

  • ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und
  • es Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren darf,

erfordert die Darlegung eines berechtigten Interesses mithin, einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass

  • dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird.

Darüber hinaus können vom Grundbuchamt im Einzelfall auch

Wichtig zu wissen für Pflichtteilsberechtigte des Erblassers, die von dem Erben den Pflichtteil verlangen (können)

Der Pflichtteil, den nach §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Pflichtteilsberechtigte des Erblassers,

  • die durch Verfügung von Todes wegen vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen sind,

von dem Erben verlangen können,

  • ist ein Geldanspruch,
  • der der Höhe nach in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht.

Da Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen sind,

berechnen sich Pflichtteilsansprüche gemäß § 2311 Abs.1 BGB grundsätzlich

  • nach dem realen Bestand des Nachlasses
  • zum Zeitpunkt des Erbfalls,
    • wobei, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat, die er sich gemäß § 2315 BGB auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, ausschließlich bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Wert dieser Zuwendungen dem Nachlass zunächst hinzuzurechnen und von dem daraus errechneten Anspruch wieder abzuziehen ist.

Eine Berücksichtigung von Schenkungen an Dritte, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gemacht hat (fiktiver Nachlass), ist nach dem Gesetz nur unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB beim Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgesehen.

  • Allein der Umstand, dass eine Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgt ist, führt nicht dazu, dass der geschenkte Gegenstand noch dem realen Nachlass zugerechnet wird und beim Pflichtteilsanspruch berücksichtigt werden kann.

Als Ergänzung des Pflichtteils kann,

  • sofern der Erblasser Dritten eine Schenkung gemacht und
  • es sich bei dieser nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB gehandelt hat,

ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2325 BGB, auch im Fall des § 2326 BGB, den Betrag verlangen,

  • um den sich der Pflichtteil erhöht,
  • wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird,

wobei,

  • für den Wert des verschenkten Gegenstands maßgebend ist,
    • bei einer verbrauchbaren Sache, der Wert zur Zeit der Schenkung und
    • bei einem anderen Gegenstand (wie einem Grundstück),
      • der Wert zur Zeit des Erbfalls,
      • falls jedoch der Wert zur Zeit der Schenkung geringer war, nur dieser geringere Wert,
  • von diesem Wert berücksichtigt werden, bei Leistung der Schenkung
    • innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall 100% sowie
    • innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall jeweils ein Zehntel weniger, also im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch 90 %, im dritten Jahr vor dem Erbfall nur noch 80 % usw.,
      • so dass also bei Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall, bei Schenkungen an den Ehegatten mehr als 10 Jahre vor der Auflösung der Ehe (Scheidung) geleistet wurden, kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr besteht

und

  • sich Ergänzungsberechtigte Eigengeschenke gemäß § 2327 BGB anrechnen lassen müssen.

Eine, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB begründende Schenkung im Sinne von § 516 BGB liegt vor, bei einer Zuwendung,

  • die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und
  • bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt.

Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt.

Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser

Für den Beginn der (obigen) Zehnjahresfrist ist abzustellen, auf den Eintritt des Leistungserfolges,

  • bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch,

wobei dieser Leistungserfolg erst dann vorliegt, wenn der Erblasser

  • nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben,
  • sondern auch darauf verzichtet hat, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Gehindert ist der Fristbeginn für die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung danach, solange ein Erblasser, der seine Rechtsstellung formal aufgegeben hat,

  • wirtschaftlich weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes bleibt,
  • den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung also nicht auch tatsächlich entbehren muss.

Wird bei einer Schenkung daher der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden.

Ob auch dann, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält,

  • wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindert,

lässt sich nicht abstrakt beantworten.
Maßgebend hierfür, ob dies der Fall ist oder nicht, sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 –).

Zur Berechnung seines Pflichtteils- sowie seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs  kann der Pflichtteilberechtigte vom Erben u.a. verlangen,

  • nach § 2314 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auskunft über
    • den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses über die zum Zeitpunkt des Erbfalls
      • vorhandenen Nachlassgegenstände,
      • Forderungen (Aktiva) und
      • Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),
    • die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und
    • die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB begründenden Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat sowie wann diese jeweils gemacht worden sind,
  • nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB seine Zuziehung bei der Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Bestandsverzeichnisses und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt

sowie

  • nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, dass das Bestandsverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird,

wobei die Kosten hierfür gemäß § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen.

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Anspruch auf Bestandsverzeichnisaufnahme durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB bilden dabei einen einheitlichen Anspruch.

Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB steht im Gegensatz dazu selbstständig neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB und ist vom Pflichtteilsberechtigten ggf. neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend zu machen (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 08.03.2017 – 20 U 3806/16 –).

Kommt der Erbe seiner Verpflichtung auf Auskunftserteilung nicht nach kann der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage nach § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) erheben auf

  • Auskunft,
  • eidesstattliche Versicherung, dass der Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen so vollständig angegeben worden ist, als er – der Erbe – dazu imstande ist (§ 260 Abs. 2 BGB) und
  • (zunächst unbeziffert) Zahlung des Pflichtteils aus dem Betrag, der sich aus der zu erteilenden Auskunft errechnet (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014 – 8 U 187/13 –).

Übrigens:
Den Pflichtteil verlangen kann ein

  • vom Erblasser als Erbe eingesetzter

Pflichtteilsberechtigter dann, wenn er

  • durch die Einsetzung eines Nacherben (selbst oder eines anderen), die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder
  • mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist,

und er in einem solchen Fall den Erbteil ausschlägt (vgl. § 2306 BGB), wobei

Hat ein Pflichtteilsberechtigter wegen einer Schenkung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und ist der Erbe selbst zur Ergänzung des Pflichtteiles nicht verpflichtet,

  • etwa weil kein ausreichender oder nur ein verschuldeter Nachlass vorhanden ist,

kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wobei

  • der Beschenkte die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden kann.

Wichtig zu wissen, wenn Bieter bei einer eBay-Auktion das automatische Bietsystem durch Eingabe

…. eines Maximalgebots nutzen und es sich bei dem letzten überbotenen Gebot um ein Scheingebot eines Dritten gehandelt hat.

Mit Urteil vom 26.09.2018 – 20 U 749/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München darauf hingewiesen, dass

  • im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion eingegebene

Maximalgebote noch keine unbedingte, betragsmäßig bezifferte Annahmeerklärungen darstellen, sondern damit lediglich erklärt wird, das im Vergleich

  • zum Mindestbetrag oder
  • bereits bestehenden Geboten

jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch

  • den Mindestbetrag zu erreichen oder
  • bereits bestehende Gebote – nicht aber nach § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtige Scheingebote – zu übertreffen.

Danach ist,

  • wenn eine Auktion damit endet, dass der Bieter, der das Maximalgebot eingegeben hat, den Zuschlag erhält,

zur Kaufpreisbestimmung das letzte überbotene Gebot eines Dritten nur dann heranzuziehen, wenn

  • es sich dabei um kein gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheinangebot gehandelt hat,
  • das ein Dritter im Zusammenwirken mit dem Anbieter abgegeben hat, um diesen zu einem besseren Kaufpreis zu verhelfen.

Hat also beispielsweise

  • im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion über den Pkw eines Anbieters

der Bieter als Höchstbietender mit seinem Maximalgebot von € 6.970,00 den Zuschlag erhalten, ist jedoch

  • die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung seines Gebots auf diesen Betrag einzig aufgrund eines abgegebenen Scheinangebots über € 6.920,00 erfolgt und
  • betrug das letzte echte Gebot eines unbekannten Dritten € 2.000,00, das der Bieter mit seinem eingegebenen Maximalgebot nach den unstreitigen Auktionsbedingungen mit einem Betrag von € 10,00 überboten hatte,

beläuft sich der bei Auktionsende maßgebliche vereinbarte Kaufpreis somit auf nur € 2.010,00 (vgl. auch Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – zur Kaufpreisbestimmung bei von dem Anbieter verdeckt abgegebenen Geboten).

Wichtig zu wissen, wenn wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatzansprüche

…. geltend gemacht werden.

Aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich grundsätzlich für jeden,

  • der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder
  • der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt,

die Verpflichtung, die

  • notwendigen und
  • zumutbaren

Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.06.2017 – VI ZR 395/16 –).

  • Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 –).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann.
Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.

  • Haftungsbegründend wird eine Gefahr deswegen erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil
    • die nahe liegende Möglichkeit ergibt,
    • dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (könnten).

Somit muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
Vielmehr sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.

  • Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist dabei genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen,

  • die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und
  • die den Umständen nach zuzumuten sind.

Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten,

  • weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen,
  • aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war,

ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06 –).

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht desjenigen,

  • der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle geschaffen oder
  • hat andauern lassen,

liegt somit vor, wenn nach den obigen Grundsätzen Sicherungsmaßnahmen hätten getroffen werden müssen,

  • aber nicht getroffen worden sind
  • oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend bzw. ungenügend waren.

Steht eine solche objektive Pflichtverletzung fest,

  • spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis war und
  • wird ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen vermutet.

Übrigens:
Wird die Verkehrssicherungspflicht

  • von dem Verkehrssicherungspflichtigen auf einen Dritten delegiert oder
  • von einem Dritten faktisch übernommen,

mit der Folge, dass dann der Dritte verantwortlich ist,

  • führt dies nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen,
  • sondern bleibt dieser zur Überwachung und Instruktion des Dritten verpflichtet (BGH, Urteil vom 13.06.2017 – VI ZR 395/16 –).

Im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs wird,

  • wenn dem Geschädigten ein unfallursächliches Mitverschulden zur Last fällt,

der Anspruch des Geschädigten nach § 254 BGB gekürzt.

  • Voraussetzung für ein solches haftungsminderndes Mitverschulden ist, dass der Geschädigte an der Entstehung des Schadens zurechenbar mitgewirkt hat im Sinne eines Verstoßes gegen die gebotene Eigenvorsorge.

Wer diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Dinge erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, muss nach Treu und Glauben eine Kürzung seines Anspruchs hinnehmen und dies ist dann anzunehmen, wenn der Verletzte diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 26.09.2018 – 7 U 3118/17 –).

Was Bewohner von Pflegeheimen (und ihre Betreuer) über die Heimkostenzahlungspflichten wissen sollten, wenn sie

…. den Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und der endgültige Auszug aus dem Heim bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.

Mit Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 292/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn

  • Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehende

Bewohner eines Pflegeheims den

  • mit einem Heimbetreiber geschlossenen

Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig ausziehen,

  • sowohl die Zahlungspflicht des Kostenträgers,
  • als auch die zivilrechtliche Vergütungspflicht dieser Heimbewohner

mit dem Tag des Auszugs aus dem Pflegeheim endet,

  • danach der Pflegeheimbetreiber also keinen Entgeltanspruch mehr hat und
  • er ggf. zuviel vereinnahmte Heimkosten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzuerstatten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage besteht, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage),
  • in Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anordnet, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt,
  • dies sowohl für die Zahlungspflicht des Kostenträgers, als auch für die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners gilt und
  • ein „Entlassen“ auch dann vorliegt, wenn der Heimbewohner – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) endgültig auszieht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.10.2018).

Ärzte, die wegen einer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung haften, können verpflichtet sein, auch die

…. entstandenen Zwischenfinanzierungskosten für den behindertengerechten Ausbau einer Wohnung oder den behindertengerechten Neubau eines Hauses zu übernehmen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 09.08.2018 – 8 U 181/16 – hingewiesen.

Danach müssen Ärzte,

  • die wegen einer schuldhaften fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung einer werdenden Mutter zum Schadensersatz verpflichtet sind,

den Eltern

  • eines mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt gekommenen Kindes

auch die entstandenen Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Ausbau einer Wohnung oder Neubau eines Hauses erstatten, wenn

  • die fehlerhafte Schwangerschaftsbetreuung ursächlich für die Behinderung des Kindes war,
  • sich bei fehlerfreier Behandlung die Eltern für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätten und
  • aufgrund der Behinderung des Kindes der behindertengerechten Neu- bzw. Ausbau erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 01.10.2018).