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LG Bielefeld entscheidet: Bestattungsunternehmer muss wegen vertragswidrig durchgeführter Seebestattung des Ehemannes

…. 2.500 € Schmerzensgeld an hinterbliebene Ehefrau zahlen. 

Mit Urteil vom 06.10.2021 – 5 O 170/17 – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Bielefeld in einem Fall, in dem ein Bestattungsunternehmer von der hinterbliebenen Ehefrau mit 

  • der Einäscherung und 
  • der anschließenden (Urnen-)Seebestattung 

ihres verstorbenen Ehemannes beauftragt, der Verstorbene von dem Bestattungsunternehmer aber 

  • entgegen der vertraglichen Abrede und 
  • entgegen seinem zu Lebzeiten geäußerten letzten Willen

statt in der Nordsee, 

  • im Rahmen einer anonymen Seebestattung, 

in der Ostsee beigesetzt worden war, was, 

  • als sie dies erfuhr, 

bei der hinterbliebenen Ehefrau,

  • weil sie es nicht verwinden konnte, ihrem Ehemann seinen Wunsch, in der Nordsee bestattet zu werden, nicht erfüllt zu haben,

eine mit Schlafstörungen verbundene Depression ausgelöst hatte,

  • die ohne die fehlerhafte Bestattung nicht zum Ausbruch gekommen wäre,

der hinterbliebenen Ehefrau 

  • wegen dieser erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung

gemäß § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Schmerzensgeld 

  • i.H.v. 2.500 € 

zugesprochen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass der Bestattungsunternehmer schuldhaft eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis, nämlich dem Bestattungsvertrag, verletzt hat,

  • indem er entgegen der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, anstelle einer Seebestattung in der Nordsee eine anonyme Seebestattung in der Ostsee vorgenommen hat,  

und dass diese Pflichtverletzung des Bestattungsunternehmers

  • und nicht der Trauerfall an sich  

für die Depression der hinterbliebenen Ehefrau

  • ursächlich

war (§§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB).

Bausparkunden sollten wissen, dass Bausparkassen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt

…. verlangen dürfen.

Mit Urteil vom 17.11.2921 – 3 U 39/21 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf eine Klage eines Verbraucherschutzvereins, der sich gegen die 

  • Entgeltklausel einer Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) 

wandte, nach der für jedes Konto ein 

  • „Jahresentgelt“ von 12 € 

zu zahlen war, entschieden, dass Bausparkassen für die Kontoführung 

  • auch in der Ansparphase 

kein Entgelt verlangen dürfen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen,     

  • dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages 

widerspreche, da in dieser Phase der Bausparkunde der 

  • Darlehensgeber

sei, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt 

  • für die Hingabe des Darlehens 

schulde, im Übrigen die Bausparkasse,

  • nachdem sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse,

die Bausparkonten im eigenen Interesse verwalte und der Bausparkunde durch diese Leistungen der Bausparkasse 

  • ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil erhalte, 

sondern nur das, 

Übrigens:
Dass in der Darlehensphase, 

  • also nach Darlehensausreichung, 

Bausparkassen keine Kontoführungsgebühren erheben dürfen, hat bereits der 

entschieden.

LG Berlin entscheidet: Verwahrentgelte in Form von Negativzinsen auf Giro- und Tagesgeldkonten sind unzulässig

Mit – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 43/21 – hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen 

  • auf Girokonten, 

und

  • auf Tagesgeldkonten, 

keine Verwahrentgelte berechnen dürfen.

Danach sind Klauseln im Preisverzeichnis von Banken oder Sparkassen, die ein solches Verwahrentgelt vorsehen, wegen 

  • Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen und
  • daher unangemessener Benachteiligung der Kunden 

gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Dass eine solche Klausel den gesetzlichen Leitbildern zuwider läuft, hat das LG damit begründet, dass das Giroverhältnis bei einem Girovertrag, 

  • der ein Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675 f BGB ist, 

neben dem Zahlungsdiensterecht auch Leistungen umfasst, wie 

  • unregelmäßige Verwahrverhältnisse (§ 700 BGB), 

die durch Einzahlungen auf das Girokonto begründet werden, dass es sich bei dieser Verwahrfunktion, 

  • weil sie dem Girovertrag immanent ist, 

um keine angebotene „Sonderleistung“ handelt, 

  • für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen darf, 

auf unregelmäßige Verwahrverhältnisse und damit auch auf 

  • rechtlich als solche einzustufende Tagesgeldkonten 

nach § 700 BGB die Vorschriften zum Darlehen, namentlich § 488 BGB anzuwenden sind und dass nach dieser Vorschrift die Zinslast 

  • zu den Hauptleistungspflichten des Darlehennehmers, also der Bank, zählt und 
  • nicht zu den Pflichten des Kapitalgebers.    

Demzufolge kann bei Giro- und Tagesgeldkonten der Einlagen-Zinssatz

  • zwar auf Null sinken,
  • aber niemals ins Minus rutschen, 

so dass dem Kunden,

  • auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen,

mindestens der Betrag bleiben muss, den er eingezahlt hat (Quelle: Newsletter des vzbv).

BGH entscheidet: Für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand

…. muss Wohngebäudeversicherung nicht einstehen.

Mit Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn es in den Versicherungsbedingungen einer 

  • Wohngebäudeversicherung

unter „Leitungswasser“ und „Nässeschäden“ heißt, 

  • „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.   
  • Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. …“

bei einem Wasserschaden 

  • aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich

kein versichertes Ereignis vorliegt, so dass der Versicherer 

  • wegen eines solchen Wasserschadens

auch nicht

  • auf Versicherungsleistungen 

in Anspruch genommen werden kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, wenn Wasser durch eine 

  • undichte Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand 

gelangt, dieses Wasser nicht 

  • aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen 

ausgetreten ist und zwar auch nicht 

  • aus mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen, 

da dieser Klausel Anhaltspunkte dafür, 

  • die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen, 
  • die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist,

nicht entnommen werden können.

Vielmehr müsse es sich, so der Senat,

  • für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar, 

bei 

  • „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“

handeln um

  • eine Einrichtung, d.h. eine (technische) Vorrichtung oder Anlage, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss, 

was bei einer undichten Fuge, 

  • die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist, 

nicht der Fall ist.

Hinweis:
Infos dazu, wie Versicherungsbedingungen auszulegen, d.h. zu verstehen sind, finden Sie hier.

Übrigens:
Nachdem es über die Auslegung der Versicherungsbedingungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern häufig zum Streit kommt, ist es empfehlenswert sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt, insbesondere einem Anwalt der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, beraten zu lassen.

OLG Karlsruhe entscheidet: Wer von seinem Nachbarn durch Stalking zum Umzug veranlasst wird, kann von dem Stalker die

…. durch den Umzug entstehenden Schäden ersetzt verlangen.

Mit Urteil vom 05.11.2021 – 10 U 6/20 – hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe einen 

  • 63 Jahre alter Mann, 

der ein in seiner Nachbarschaft wohnendes Ehepaar, 

  • seit dem Einzug in ihr neu errichtetes Eigenheim, 

beharrlich schikaniert, beleidigt sowie mit der Verletzung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bedroht, sich damit wegen

  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB)) und 
  • Bedrohung (§ 241 StGB) 

strafbar gemacht und das Ehepaar durch dieses Verhalten schließlich zum Wegzug

  • – zunächst für einige Monate in eine Mietwohnung und sodann in ein erworbenes neues Eigenheim –

veranlasst hatte, verurteilt, dem ehemaligen Nachbarsehepaar die 

  • die Umzugs- sowie
  • die Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des neuen Eigenheimes (Grunderwerbsteuer und Notarkosten)

in Höhe von über 44.000 Euro zu erstatten.

Der Senat hat dies damit begründet, dass der stalkende 63-Jährige dadurch, dass er sich wegen

  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und 
  • Bedrohung (§ 241 StGB) 

strafbar gemacht hat, zugleich Schutzgesetze zugunsten des Ehepaars verletzt und sich damit 

  • nach § 823 Abs. 2 BGB 

schadensersatzpflichtig gemacht hat, mit der Rechtsfolge, dass er dem ehemaligen Nachbarsehepaar die vom Schutzzweck der Strafnormen erfassten Schäden,

  • d.h. diejenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls aufgewandt werden mussten,

ersetzen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Die beim Gebrauch eines gefälschten Impfausweises im privaten Bereich bestehende Gesetzeslücke soll geschlossen werden

Zur Schließung der Gesetzeslücke 

  • beim Gebrauch von gefälschten Impfausweisen im privaten Bereich, 

auf die das 

hingewiesen hat und zur Verbesserung des 

  • Schutzes vor Impfpassfälschungen 

hat die Fraktion der CDU/CSU einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Danach sollen,  

  • die die Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 Strafgesetzbuch (StGB)), die das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) und die den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) betreffenden Straftatbestände gegenüber anderen Urkundenfälschungen nicht mehr privilegiert sein und damit gegenüber dem Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) keine Sperrwirkung mehr bestehen,  
  • sich die Straftatbestände der §§ 277-279 StGB nicht mehr auf die Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften beschränken,
  • bei diesen Straftatbeständen 
    • der Strafrahmen angehoben, 
    • eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt und 
    • besonders schwere Fälle eingefügt 

sowie

  • besonders verwerfliche und in ihren Auswirkungen besonders gefährliche Urkundenfälschungen in Bezug auf Impfnachweise in den Kreis der Regelfälle für besonders schwere Urkundenfälschungen nach § 267 Absatz 3 StGB aufgenommen werden. 

Ferner ist in der Vorlage eine moderate Erhöhung der Strafrahmen der §§ 74 Abs. 2 und 75a Infektionsschutzgesetz (IfSG). 

Sollte der Gesetzentwurf Gesetz werden und in Kraft treten, könnte 

  • nach § 279 StGB wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden,

Corona-Pandemie: Was bedeutet es, wenn Triage droht, weil nicht mehr genügt Intensivbetten zur Verfügung stehen

…. für alle, nicht nur für die an Covid-19-Erkrankten, die dann ein Intensivbett benötigen.     

Der Gesetzgeber hat (bisher) nicht geregelt, 

  • welche Patienten (bevorzugt oder weiter) behandelt und 
  • welche Patienten nicht (mehr weiter) behandelt werden, 

wenn wegen begrenzter Ressourcen in den Kliniken nicht (mehr) alle 

  • kritisch erkrankte und 
  • gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftige Personen 

auf eine Intensivstation aufgenommen bzw. behandelt werden können.

Deshalb müssen in diesen Fällen die Ärzte eine Auswahlentscheidung („Triage“) treffen, wem sie helfen und wem nicht. 

Zu einer solchen Auswahlentscheidung („Triage“), die 

  • für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und 
  • für den anderen Tod 

bedeuten kann, sind Ärzte,

  • weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf  bzw. kann, 

immer dann berechtigt und auch verpflichtet, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist, 

  • einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
  • nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision),

wenn es also beispielsweise 

  • nur noch einen freien Behandlungsplatz gibt, 
  • diesen aber mehrere Patienten benötigen würden.   

Solche Auswahlbehandlungsentscheidungen müssen Ärzte auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen,

  • beispielsweise Notärzte, die an einer Unfallstelle mehrere Schwerstverletzte vorfinden, die sie nicht gleichzeitig versorgen können

und bei dieser Auswahlentscheidung sollen und werden Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen, sich orientieren am Kriterium 

  • der besten Behandlungschancen 

unter Berücksichtigung 

  • des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und 
  • dem Schweregrad ihrer Erkrankung.

Das bedeutet, der,

  • der die höchsten Überlebenschancen hat, 

wird den 

  • noch freien Behandlungsplatz 

bekommen.

Allerdings haben Patienten auch bei besten Behandlungsaussichten generell dann schlechte Karten, wenn es bei ihrer Klinikeinweisung 

  • keinen freien Behandlungsplatz 

mehr geben sollte.

Denn falls Ärzte eine bereits begonnene Intensivbehandlung 

  • zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen

beenden, müssen sie, wenn der Patient, dessen Behandlung sie,

  • ohne dass dies seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, 

 abgebrochen haben, verstirbt, damit rechnen, dass 

  • die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 Strafgesetzbuch (durch aktives Tun) anklagt 

und sie können dann nur darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof 

  • ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und 
  • sie vielleicht freigesprochen werden. 

Dazu, dieses Risiko, mit ungewissem Ausgang für sie, einzugehen, werden Ärzte verständlicherweise in der Regel nicht bereit sein.

Wichtig zu wissen für angestellte Fahrradlieferanten sowie Fahrradkuriere und deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber ihren

  • beispielsweise zur Auslieferung von Speisen 

als Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“) Beschäftigten,

  • die ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel,

  • wozu ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon gehören,

zur Verfügung stellen müssen und dass hiervon Abweichendes, 

  • also, dass für die Lieferfahrten das eigene Fahrrad und das eigene Mobiltelefon benutzt werden müssen,

wenn dies

  • nicht individuell ausgehandelt worden ist, sondern  

sich aus dem als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsgebers i.S.d. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizierenden Arbeitsvertrag ergibt, nur dann wirksam ist, wenn 

  • für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons 

eine 

  • angemessene

finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

Dass eine 

  • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons angestellte Fahrradlieferanten, ohne Zusage einer angemessenen finanziellen, Kompensationsleistung,

  • wegen unangemessener Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB 

unwirksam ist, hat das BAG damit begründet, dass dadurch der Arbeitgeber von 

  • entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten 

entlastet wird, das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen, 

  • nicht der Arbeitgeber trägt, sondern dieses 

beim Arbeitnehmer liegt und das dem 

  • gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses 

widerspricht, wonach der Arbeitgeber 

Übrigens:
Eine ausreichende Kompensation stellt 

  • weder die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen zu können,
  • noch beispielsweise die Gewährung einer Gutschrift für Fahrradreparaturen von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde

dar (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Wichtig zu wissen, wenn die KFZ-Versicherung wegen Überschreitens der vereinbarten maximalen jährlichen Fahrleistung

…. und Nichtanzeige der Überschreitung Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt.

Mit Urteil vom 01.09.2021 – 16 S 2/21 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer seinen PKW kaskoversichert und der Kaskoversicherer, als er Kenntnis davon erlangte, dass die

  • bei Versicherungsabschluss vereinbarte maximale Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr,
  • ohne dies anzuzeigen, 

überschritten worden war,   

  • auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) 

von dem Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe von 500 Euro verlangt hatte, entschieden, dass eine

  • Vertragsstrafenregelung in den AKB 

die eine Vertragsstrafe von 500 Euro bei Nichtanzeige der Überschreitung der jährlichen Fahrleistung vorsieht,

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   

dann unwirksam ist, wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro allgemein

  • bei einer bloßen schuldhaften Nichtanzeige und 
  • damit auch bei (einfachen) fahrlässigem Verhalten 

vorgesehen und nicht beschränkt ist auf eine 

  • vorsätzliche

Nichtanzeige.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass eine Vertragsstrafenregelung in den AKB, die für die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro auf eine bloß 

  • schuldhafte Nichtanzeige 

der Überschreitung der vereinbarten maximalen Jahresfahrleistung abstellt, damit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe auch 

  • bei (einfach) fahrlässigem Verhalten 

vorsieht und bei einem einfach fahrlässigen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro,

  • die dann schon bei einer fahrlässigen Nichtanzeige von einer Überschreitung der Jahresfahrleistung von nur einem Kilometer verwirkt sein könnte, 

im Hinblick auf das ggf. geringe Gewicht des Vertragsverstoßes außer Verhältnis zu dessen Folgen steht (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Fazit:
Ob, wenn 

  • die im Versicherungsvertrag vereinbarte maximale Fahrleistung pro Jahr überschritten und 
  • dies nicht angezeigt 

worden ist, eine von der Versicherung verlangte Vertragsstrafe gezahlt werden muss, hängt danach ab, 

  • von der Formulierung der entsprechenden Vertragsstrafenregelung.

LG Köln entscheidet: Gebühr zur Reservierung einer Immobilie, die ein Kaufinteressent zahlt, kann, wenn

…. der geplante Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt, zurückverlangt werden.

Mit Urteil vom 26.08.2021 – 2 O 292/19 – hat die 2. Kammer des Landgerichts (LG) Köln in einem Fall, in dem der Eigentümer einer Immobilie,

  • von dem diese zum Verkauf angeboten worden war, 

sich mit einem Kaufinteressenten geeignet hatte, auf 

  • einen Kaufpreis von 1.200.000 € 

sowie 

  • die Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 €, die laut einer 
    • von dem Kaufinteressenten frei formulierten und beiden Parteien unterzeichneten formlosen „Reservierungsvereinbarung“ zu Gunsten des Verkäufers verfallen sollte, 
    • sollte bis zu einem darin genannten Termin kein Kauf zum vereinbarten Preis von 1.200.000 € zustande kommen,

entschieden, dass, 

  • wenn der vorgesehene (notarielle) Kaufvertrag nicht zustande kommt,

die geleistete Reservierungsgebühr 

  • aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

zurückverlangt werden kann.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass eine Reservierungsvereinbarung,

  • die wie hier, aufgrund ihrer Höhe einen mittelbaren Zwang zum Kauf ausübt,

um wirksam zu sein,  

  • genau wie das Grundstücksgeschäft,

notariell beurkundet werden muss, dass,

  • wenn dieser Formmangel nicht durch Abschluss eines notariellen Kaufvertrages geheilt wird, 

ein Anspruch auf Rückzahlung 

  • wegen Nichteintritt des mit der Reservierungsgebührt verfolgten Zwecks   

besteht und dass ein potentieller Käufer,

  • der das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht treuwidrig verhindert hat,

sich auf den Formmangel berufen kann (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).