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Wichtig für Kraftfahrzeugführer zu wissen, wann und wo eine durch Zeichen Nr. 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet, wenn

…. das Verkehrszeichen Nr. 274 zusammen mit dem Gefahrenzeichen Nr. 103 (Kurve) angebracht ist.

Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Verbotszeichen Nr. 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet, zusammen mit dem Gefahrzeichen Nr. 103 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO, das auf eine Kurve hinweist,

  • liegt eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung vor,

deren Ende gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO dann nicht gekennzeichnet wird,

  • wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Eine derartige streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung endet somit automatisch,

  • ohne dass es einer Aufhebung durch eine entsprechende Kennzeichnung bedarf,

mit dem Ende der Kurve,

  • da danach die angezeigte Gefahr – durch die Kurve – nicht mehr besteht.

Darauf hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 17.10.2016 – IV-2 RBs 140/16 – hingewiesen.

AG München entscheidet: Kein Anlehngewächshaus auf der Dachterrasse einer Eigentumswohnung

…. ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.

Mit Urteil vom 09.11.2016 – 481 C 26682/15 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass

  • die Errichtung eines von außen deutlich sichtbaren sogenannten Anlehngewächshauses,
  • bestehend aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach,

auf der Dachterrasse einer Eigentumswohnung

  • in der Regel auch dann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt,
  • die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf,

wenn

  • es nicht mit der Fassade verbunden und
  • auch keine andere Befestigung vorhanden ist.

Denn, so das AG,

  • durch ein von außen deutlich sichtbares Anlehngewächshaus werde das optische Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentums deutlich verändert und

bauliche Veränderung sei jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums,

Wer eine Hausratversicherung hat sollte wissen, dass er den Versicherungsschutz verlieren kann, wenn er

…. nicht genügend auf seine Wohnungsschlüssel aufpasst und mit deren Hilfe bei ihm ein Einbruchsdiebstahl begangen wird.

Darauf hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 15.02.2017 – 20 U 174/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung vorsahen, dass

  • ein Einbruchsdiebstahl u.a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hat, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat

und der Versicherungsnehmerin ihre Handtasche mit den Hausschlüsseln,

  • als sie diese für wenige Minuten unbeaufsichtigt im Einkaufskorb ihres Fahrrades gelassen hatte,

von einem Unbekannten gestohlen worden, dieser mit Hilfe des entwendeten Orginalschlüssels in ihre Wohnung gelangt war und daraus u.a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops mitgenommen hatte, entschieden, dass

  • dies nach den Versicherungsbedingungen kein versichertes Ereignis dargestellt und
  • die Versicherungsnehmerin deshalb auch keinen Anspruch auf Entschädigung aus ihrer Hausratversicherung hat.

Denn, so der Senat, dadurch, dass die Versicherungsnehmerin die Tasche mit dem Hausschlüssel unbeaufsichtigt in ihrem Fahrradkorb gelassen habe, habe sie sich,

  • da die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen sei und
  • somit jederzeit die Möglichkeit der Entwendung der Tasche bestanden habe,

sorgfaltswidrig verhalten.

Darauf, dass die Tasche nicht entwendet werden würde, so der Senat weiter, habe die Versicherungsnehmerin nicht darauf vertrauen können. Vielmehr sei die Gefahr des Diebstahls für sie nicht nur erkennbar, sondern auch objektiv vermeidbar gewesen, weil sie die Tasche ohne weitere s hätte am Körper bei sich führen können.

AG München entscheidet: Bauunternehmer, die zur Sicherung einer Baustelle einen Bauzaun aufstellen, haften

…. in der Regel von der Aufstellung des Bauzaunes an bis zu seiner Entfernung für dessen Standsicherheit und demzufolge für Schäden, die ein umstürzender Bauzaun verursacht.

In einem Fall, in dem von einem Bauunternehmer,

  • der im Auftrag eines Bauherrn auf einem Grundstück einen Rohbau errichtet hatte,

ein von ihm bei Beginn der Bauarbeiten zur Sicherung der Baustelle aufgestellter Bauzaun

  • nach Beendigung seiner Bauarbeiten

umgestürzt und auf einen ordnungsgemäß geparkten Pkw gefallen war, ist der Bauunternehmer

  • mit Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 19.12.2016 – 251 C 15396/16 –

verurteilt worden, dem Fahrzeugeigentümer den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

  • durch die Gefahreröffnung, d.h. das Aufstellen des Bauzauns, entstanden ist und
  • grundsätzlich fortbesteht – auch nach Fertigstellen seiner Arbeiten, also hier des Rohbaus – bis seine Verkehrssicherungspflicht in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen wird,
    • was eine klare und auch für Dritte erkennbare Absprache voraussetzt.

Zwar sei, so das AG, auf einer Baustelle zunächst der Bauherr

  • als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten

sicherungspflichtig.

Allerdings haften nach allgemeinen Grundsätzen auch

  • Architekten und Bauunternehmer
  • im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenkreise,

wobei deren Sicherungspflichten den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks überdauern,

Wer durch eine Elementarschadenversicherung sein Haus gegen Wasserschäden durch Rückstau versichert hat oder versichern möchte, sollte wissen

…. wie der Begriff „Rückstau“ nach den Versicherungsbedingungen zu verstehen sein

kann und was dann Voraussetzung für den Versicherungsfall eines Rückstaus ist.

Heißt es in den „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“, dass

  • „Rückstau vorliegt, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austrittʺ,

ist ein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen

  • nämlich nicht gegeben, wenn Niederschlagswasser nicht mehr von der Rohrleitung des Gebäudes aufgenommen werden, d.h. nicht mehr abfließen kann,
  • sondern nur dann, wenn das Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt.

Darauf und dass es sich in einem solchen Fall demzufolge

  • um keinen Wasserschaden durch Rückstau handelt,

wenn beispielsweise (Regen)Wasser von der Dachterrasse im Obergeschoss in das Gebäude eindringt,

  • weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation (wegen vollgelaufener dahinterliegender Kanäle) die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen kann,
  • ohne dass es dabei zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr, also zu keinem Herausdrücken von Wasser aus diesem kommt,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 26.04.2017 – 20 U 23/17 – hingewiesen.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auf dem Nachhauseweg von der Arbeit jede privat motivierte Tätigkeit

…. und schon der geringste Umweg zu diesem Zweck ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beenden kann.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Landshut hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer auf dem Nachhauseweg von der Spätschicht, weil er noch nach seiner Katze Ausschau halten wollte,

  • den neben dem Gehweg zu seiner Haustür befindlichen Rasen betreten hatte,
  • dort gestürzt war und
  • sich dabei eine Schulterverletzung zugezogen hatte,

entschieden, dass

  • der Arbeitnehmer, als er stürzte, nicht (mehr) gesetzlich unfallversichert war.

Denn, so das SG, unversichert sei in einem solchen Fall bereits der erste Schritt zum Zweck der Suche nach der Katze (Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut vom 31.07.2017).

Wichtig für Grundstückseigentümer zu wissen: Solardach darf Nachbarn nicht blenden

Mit Urteil vom 21.07.2017 – I-9 U 35/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf entschieden, dass, wenn durch eine auf einem Dach montierte und das Sonnenlicht reflektierende Photovoltaikanlage

  • die Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrundstücks wegen des von dem Solardach stark blendenden Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt wird,

der Eigentümer des Nachbargrundstücks dies nicht hinnehmen muss,

  • sondern verlangen kann, dass die Blendungen durch geeignete Maßnahmen reduziert werden.

Danach

  • führt die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck kommt, zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht von Photovoltaikanlagen durch die Nachbarn ohne Rücksicht auf deren Belange und
  • ist eine Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen auch nicht als ortsüblich hinzunehmen,

Bissiger Papagei in Zoohandlung kann dem Betreiber der Zoohandlung teuer zu stehen kommen

…. weil von dem Tier gebissene Besucher der Zoohandlung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen können.

Darauf hat das Landgericht (LG) Düsseldorf hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Versicherungskaufmann in einem Zoogeschäft, in dem er einen Hamster kaufen wollte,

  • von einem Grau-Papagei erst in die rechte Hand und dann in den Arm gebissen worden und
  • aufgrund dessen sieben Wochen lang krankgeschrieben war,

entschieden, dass der Betreiber der Zoohandlung dem Versicherungskaufmann

  • den erlittenen Verdienstausfallschaden, der 3600 Euro betrug, ersetzen sowie
  • 500 Euro Schmerzensgeld zahlen muss.

Der Betreiber der Zoohandlung hatte behauptet,

  • das Tier müsse von dem Versicherungskaufmann angefasst worden sein,

während der Versicherungskaufmann angegeben hatte,

  • dass sich der Papagei aus heiterem Himmel auf ihn gestürzt habe.

Ein klarer Fall für die Halterhaftpflicht, entschied der Richter (Quelle: LG Düsseldorf dpa aktuelle Meldung vom 01.08.2017).

Wenn der Friseurbesuch nicht zur Zufriedenheit des Kunden verläuft und die gewünschte Haarfärbung endgültig misslingt

…. muss der Friseur dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

Das hat das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 14.07.2017 – 4 O 381/16 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein international tätiges Model sich in einem Friseursalon nach zwei Beratungsterminen die Haare „braun-gold“ färben lassen wollte,
  • die Haare aber stattdessen danach einen deutlichen Rotstich aufwiesen und auch zwei Nachbesserungsversuche des Friseurs fehlgeschlagen waren,

festgestellt, dass der Friseur verpflichtet ist, dem Model,

  • dem wegen der mangelhaften Haarfärbung und der durch die gesamte Prozedur dauerhaft geschädigten Haare diverse Aufträge entgangen waren,

den dadurch entstanden Schaden zu ersetzen.

Wie hoch der tatsächliche Schaden des Models, einschließlich des Verdienstausfalls, ist muss in einem Folgeprozess geklärt werden (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 31.07.2017).

Übrigens:
Das Amtsgericht (AG) Coburg hat mit Urteil vom 19.03.2014 – 12 C 1023/13 –,

  • nachdem es einem Friseur trotz mehrerer Versuche nicht gelungen war,
  • einer Kunden, so wie von ihr gewünscht, die Haarspitzen im sogenannten „Ombré Style“ lila zu färben,

der Kundin gegen den Friseur

  • nicht nur einen Anspruch auf Schadensersatz zuerkannt,
  • sondern auch einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Bundesgerichtshof entscheidet, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist

…. und auf die Erben des Verletzten nur ein (noch) zu Lebzeiten des Verletzten rechtskräftig zuerkannter Anspruch übergeht.

Mit Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 261/16 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der auf den Schutzauftrag aus Artikel 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zurückgehende Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • grundsätzlich nicht vererblich ist

und zwar auch dann nicht,

  • wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht und
  • der Verletzte diese von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung erst mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung erlangt.

Danach geht ein solcher Anspruch auf die Erben somit nur über, wenn

  • der Anspruch zu Lebzeiten des Verletzten rechtskräftig zuerkannt worden,
  • der Verletzte also erst nach Rechtskraft der Entscheidung verstorben ist.